Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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allein die Marschrouten für die durch die Königlichen Seaaten auf der bestimm- 
ten Militairstraße marschirenden Kurhessischen Truppen. 
Art. 11. In den solchergestalt ausgestellten Narschrouten wird die Zahl 
der Mannschaft und Pferde, der Knechre und sonstiger Militairpersonen, wie auch 
der Soldatenweiber und Kinder, imglelchen die ihnen zukommende Verpflegung, 
nicht weniger der Bedarf an Transportmitteln, auf das Genaueste bestimmr, und 
kann über das darin angegebene Quantum nichts verlangt noch gegeben werden. 
Die Kurfürstlichen Behörden sollen von den Durchmärschen frühzeitlg 
genug in Kenntniß gesetzt werden, und ist in dieser Hinsicht Folgendes festge- 
setzt: die Detaschements unter 20 Mann können nur den Isten und I#öten ei- 
nes jeden Monaks von dem letzten Preußischen Haupt-Etappenorte abgehen, 
widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalten; sie sollen aber nie 
ohne einen Vorgesetzten marschiren. Die Absendung von Arrestaten ist dage- 
gen an keine besondere Zeit gebunden. 
Den Detaschemente bis zu so Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige anzumelden. 
Größere Detaschements sollen drei Tage zuvor angezeigt werden. 
Ganze Baktaillons, Eskadrons u. s. w., müssen nicht allein wenigstens 
acht Tage vorher angemeldet, sondern es soll auch das Kurfürstliche General- 
Kriegskollegium in Kassel acht Tage zuvor durch die Königlichen Behörden von 
dem Durchmarsche benachrichtiger nud requirirt werden. 
Einer solchen Truppenabtheilung, und wenn eins oder mehrere Regimenter 
durchmarschiren sollen, muß ein Offizier oder Kommissär, welcher von der Zabl und 
Stärke der Regimenter, und von ihrem Bedarf an Verpflequng, Transportmit= 
leln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau unterrichtet ist, drei Tagevorausqchen, um 
die Dislokation dergestalt zu bewirken, daß an ein und demselben Tage an einem 
Etappen-Hauptorte nie mehr als ein Regiment Fußvolk oder Reuterei eintreffe. 
Art. 12. Daeinehinreichende Anzahl Kurhessischer Dorfschaften angewiesen 
ist, und die Stadt Herefeld denen Kurhessischen Truppen zu einem Garnisonsorke 
dient, so soll die erwähme Stadt von Einquarlierung, so viel möglich, verschont 
bleiben, und nur bei großen Durchmärschen mit dem Staabe belegt werden koͤn- 
nen; auch soll hier wegen der bekanmen-Unfruchrbarkeit der Gegend, und des 
dadurch entstehenden Mangels an Lebensmitteln, von Koͤniglich-Preußischer 
Seite kein Rasttag verlangt werden, wenn nicht gar zu große Ermuͤdung der 
Leute und Pferde, allzuschlechtes Wetter, oder die unvermeidliche Reparatur 
an Artillerie, Bagage und Fuhrwerk denselben unumgänglich noͤthig machen. 
Art. 13. In der Regel erhalt der General drei, der Staabsofstzier zwei, 
und der Subalternoffizier ein Zummer; wenn jedoch die Anzahl der Truppen, 
oder des Orts Gelegenheit so viel Zimmer zu geben nicht gestattet, so muͤssen 
die Truppen sich mit wenigerm begnügen und das Zusammenlegen gefallen lasn
	        
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