Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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8. 124. Nur im Falle der Pflichtwidrigkeit oder offenbarter Unfaͤhigkeit, see n 
(##en dieselben auf den Antrag der Partheien oder nach eigenem Befinden von 
der Kommission entfernt werden. 
C. 125. Der Oekonomiekommissar nimmt an der Bonitirung den An- htnee 
cheil, dag er die Bonikeure dabei., so weit es seine anderweitigen Geschäfte gerat., 
ben, leiret, auf übersehene Umstände aufmerksam macht, und wenn sie verschie- z an der 
dener Meinung sind, darüber als Obmann bestimmt. onttiruns- 
#. 120. Die bei der Bonitirung anzunehmenden Klassen werden gleich Elassista- 
bei Veranlassung derselben, unter Zuziehung der Bonite#me und Rücksprache mit tion. 
denselben, nach eingenommenem Augenschein, jedoch nach dem alleinigen Erinessen 
des Oekonomiekommissar, festgesetzt. 
Zu dessen Geschaͤften gehoͤrt auch die Werthschaͤtzung jeder Klasse und die 
Sestsetzung des Verhaͤltnisses der einen gegen die andere. 
g. 127. Die Wuͤrdigung von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagen, wbschlenns 
und andern dergleichen Gegenständen, für welche es besonderer, bei den prakti- se 
schen Landwirthen nicht allgemein voranszusetzender Sachkenntniß bedarf, ge- 
schiehr, wo es auf dergleichen spezielle Wurbigung ankoinme, durch die für der- 
leicher Geschadfte ausgebildete, von der Generalfommission zu bestimmende, Per- 
onen. 
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durchgehen und nicht nur auf der Karte, sondern erforderlichen Falls auch Jedem Eu 
an Ort und Stelle seine Besitzungen nachweisen, ihm die herausgebrachte Mor- 
gerzabl und Würdigung bekannt machen und die Erklärung nicht nur in Absicht 
ieser Gegenstdude, sondenn auch in Absicht der darin enthaltenen Besitz= und 
Eigenthums Angaben, erfordern. 
6. 120. Kommen dabei Erinnerungen vor, so müssen solche söfort unter- erimernag. 
sucht, die vorgefallenen Fehler verbessert, oder, Falls sie ungegründet befunden dagegen. 
worden, der Ungmmmd in das gehbrige Lecht gesetzt und der Monent möglichst da- 
von überzengt werden. " 
§. 130. Ist dadurch über diesen Gegenstand keine Einigung zu erlangen; Ingrukties 
so muß die Kommissten nach Anhrung der Zmeressemen, über ihre gegensei- #er Erumme 
tigen Behauptunden und Griude, die letzteren untersuchen und emch ihr Gut- ngen. 
achten zur Enischeidung der Generalkonmission vorbereiten, welcher es uͤberlassen 
bleibr, vor ihrer Enxscheidung allenfalls noch eine Reviston durch andere Sach- 
verständige vornehmen zu laffen. 6 
C. 131. Sind nun solchergeskalt alle Grundlagen, die zur Berechnung w. plan 
des Ausernandersesungsplans erforderlich sind, vorhanden, so maß die Kom- Ber no 
mission dain schrenen. Sollren auch noch über einige Prdjudizialpunkte, als über Verskbnn 
Erblichkeit des Besitzes, über Grungdperiinenzien, über Grenzen, über Thal= dorüder. 
nehmungsrechte u. s. w. Srtreitigkeiten obwalten die nicht enrschleden wären; so Wenn der 
mu die Kommission in Erwaͤgung ziehen: ob der Streit die Hauptaußeina#der= ## i 
setzung oder nur die Subreparrition beirefft. In letztern Falle kann sie den Man · 
XII- AbsindnngdeoGutsocsigecsanfercsqcnunddicSubrrpaknctvminsoweit 
e wegen jenes Streits nicht angelegt werden kann, bis zur Erledigung desselben 
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