missatien, dle bel den Generalkommissariaten mit Sehalt oder fixirten Diaͤten
angestellt sind, in ihrem Wohnorte oder sonst an Tagen, fuͤr welche den betref-
fenden Partheien keine Diaten in Rechnung gebtacht werden, derglelchen Aus-
arbeltungen vornehmen. Die nur auf temporoire Diäten bescháftigten Kom-
missarien können dagegen in dem letzteren Falle eine besondere Vergücung nach
Perhältniß des Jeicaufwandes liquidiren.
Die Beschäftigung auf Sieben Scunden wird blerbes für einen Arbests-
tag gerechnet.
9) Die Kommissarlen sind befuge, zur Beschleunigung ihrer Geschäfte Procokoll-
führer zuzuziehen, für welche der Diärensas von 16 Gr. in Rechnung gebrache
wird.
1o0) Wegen der Reisekosten Kiden die Bestimmungen des Regulativs vom 28sten
Februar v. J. 9 2. Anwendung. Die Kommissarien sind sedoch gehalten, die
Ertrahenten der Auseinandersezung zur Gestellung der Fuhren aufzufordern,
wenn die Entfernung ihres Aufenthaltsorts von dem der Auseinandersehung nur
5 Meilen oder weniger beträgt. Werden ibnen in diesem Falle die Pferde ge-
stelle; so können nur Wagenmierhe und Trinkgelder, wenn aber von dem Kom-
missar auch die Gestellung des Wagens gefordert und solche geleistet ist, uur
Trinkgelder liquidirc werden.
11) Die Schrelbmaterlallen müssen von den Kommissarken aus den ihnen zugebll-
ligten Dläcen bestricten werden.
Gebühren der Feldmesser.
12) Dlese werden nach dem Reglement vom 2gsten April 1813. bestimmt, und
Kindet die Vorschrift des §. 100. a. a. O. auch auf die Regulirungen der guts,
berrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Anwendung.
13) Wegen der Neisekosten finden dle Bestimmungen des Requlatlve vom a8sten
Februar v. J. mit der, oben unter Nr. 10., festgesetzten Maaßgabe Anwendung.
Entschädigungen der Kreisverordneten und anderer
Sachverskándigen.
14) Sle werden durch Diäten und Reisekosten nach dem Regulatlv vom 28sten
Februar v. J. gewährt; sedoch können die Diäten der zu Bonttlrungen und
Laxaclonen gebrauchten Sachverständigen auch in dem Falle, wenn lnen nach
ihren