B. der ri-
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6) die Aufsicht uͤber geistliche Seminarien und die Anstellung der Lehrer
bei denselben;
7) die Aufsicht uͤber die Amts- und moralische Fuͤhrung der Geißlichen;
jedoch muͤssen die Visitationsberichte von den Superintendenten der vorge-
setzten Kirchen= und Schulkommission zunaͤchst eingereicht werden, damit
diese in allgemeiner Kenntniß von der Amtsfuͤhrung der Geistlichen ih-
res Bezirks bleibt, und in Ansehung ihres Geschaͤftskreises sogleich das
Nöthige auf die Visitationsberichte veranlassen kann. Demnchst sind
aber dieselben von der Kirchen= und Schulkommission unverzüglich mit
einer Anzeige dessen, was sie darauf verfügt hat, dem Konsistorium zur
weitern Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen ist
das Konsistorium befugt, außerordentliche Visitationen zu veranlassen;
8) die Einleicung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten des öffent-
lichen Gottesdienstes, welche bei Führung ihres Amts gegen die liturgi-
schen und rein kirchlichen Anordnungen verstoßen;
9) die Suspension der Geistlichen vom Dienst und den Antrag auf deren
Remotion, sofern solches nicht wegen eines gemeinen, nicht in der Ei-
genschaft als Geistlicher verübten Vergehens wegen nothwendig wird,
in welchem letztern Falle die Suspension von Seiten der Kirchen= und
Schulkommission, oder der betreffenden Gerichtsbehörde verfügt werden
kann;
10) die Ertheilung von Konzessionen und Dispensationen, mit Ausschluß
derjenigen zu Hauêtaufen und Hauskrauungen, vom dritcten Aufgebote
und von den verfassungsmaßigen Erfordernissen der Konfirmation, welche
den Regicrungen verbleiben, und mit Ausnahme der Dispensarion zum
eimmaligen Aufgebote, welche dem vorgesetzten Ministerium vorbehal-
ten ist;
11) die Anordnung kirchlicher Feste, imgleichen der Buß= und Bettage,
nach den Anweisungen Unsers Ministeriums der geistlichen Angelegenbei-
ten und des bffentlichen Unterrichts, und die Bestimmung der Terte für
die bei solchen Gelegenheiten zu haltenden Predigken;
12) die Censur der, das Kirchenwesen betreffenden Schriften; aller pdda-
gogischen und Schul-Schriften und der religiösen Voiksschriften.
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Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa sacra der r-
rdiish misch-karholuchen Kirche, verwaltek, in sofern sie die interna derselben be-
Kirche.
e, kreffen, der Oberpräsident, undeschadet der gesetz= und verfassungemäßigen.
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seine-.·AtnksbcfugniITedek,dieses-Kircheunmittelbarvoraeseskaniichdfe.
Das Konsistorium ist in Ansehung dieser Angelegenheiten blos eine be-
rathende Behörde. Es hängt von dem Oberpräsidenten ab, welche von den-
selben