Släbere Be-
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schaftlicher Hinsicht und in Beziehung auf die innere Verfassung, imgleichen
die Sorge für die Ausbildung der Elementar-Schullehrer zu, nach näherer
Bestimmung des folgenden §., so weit er hierauf Anwendung finder.
Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter hier diejenigen verstanden
werden, welche zur Universicät entlassen, stehen hingegen unter unmittelbarer
Aufsicht und Verwaltung des Konsistoriums.
Die Universitaͤten und Akademien verbleiben unmittelbar von dem Mi-
nisterium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts ab-
bängig.
§. 7.
Hiernach erstrekt sich die Wirksamkeit der Konsistorien in Absicht des Un-
terrichts- und Erziehungs-Wesens auf folgende Gegenttande:
1) alle sich auf den pädagogischen Zweck der Unterrichtsanstalten im Allge-
meinen beziehende Angelegenheiten;
2) die Prüfung der Grundplane oder Statuten der Schulen und Erxziehungs-
anstalten, in sofern sie deren innere Einrichtung betreffen;
3) die Prüfung neuer, die Revision und Beiichtigung schon vorhandener
spezieller Schulordnungen und Reglements; imgleichen der Oieziplinarge-
setze, nicht minder die Abgabe zweckmägiger Vorschläge, Behufs Abstel-
lung der bei dem Erziehungs= ung Uncerrichts-Wesen eingeschlichene
Maübräuche und anzutreffenken Mängel; "
4) Prüfung der im Gihrauch befiadlichen Schulbücher; Bestimmung der-
jemngen, weiche abzzuschaffen oder neu einzuführen, und Regulirung der
Anwendung nach verperiger Genehmigung des vorgesetzten Ministeriz;
5) Abfassung neuer für nöthig erachteter Schulbücher, welche jedoch nicht
ohne Genehmigung des vorgesetzeen Ministerii zum Gebrauch für inlaͤn-
dische Schulen gedruckt werden dürfen;
6) Abfassung und Revision der Pläne zur Gründung und innern GEinrich-
tung von Schullehrer= Seminarien, so wie der Anstalt.n zum Be#tuf
weiterer Ausbildung schon angestellter Lehrer; ferner die Aufsicht und
Le#tung der gedachten Seminarien; die Anstellung und Disziplin der
Lehrer bei denselben.
Es steht dem Konsistorium frei, die Seminarien außerordentlich re-
vidiren zu lassen;
7) die Prüfung pro facultate docendi bei den gelehrten Schulen, der
sich alle Kandidaren, welche unterrichten wollen, nach der Verordnung
vom I 2ten Juli 1810. unterziehen müssen; imgleichen die Prüfung der
Lehrer bei denselben pro loco und Ppro ascensione;
8) Anordnung von Ablturienten-Prüfungskommissarien und Beurtheilung
der Verhandlungen der Abiturienten-Prüfungen bei den gelehrten Schu-
len.