Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

LX. 
Seine Majestät der König behalten Sich vor, annoch Allerhöchstihre 
Befehle darüber zu ertheilen, welche Insiegel, enthaltend: 
1) das vollständige Königlich größere Wappen mit Wappenzelt, Schild- 
haltern, Fahnen, 
2) das mittlere, und 
3) das kleinere Königliche Wappen, 
und mit welchen Verzierungen die beiden letzten, auch in welcher Größe alle 
drei zu Allerhöchstihrem Gebrauch, und zum Gebrauch in Höchstihrem Kabi- 
net,Sie anfertigen lassen wollen. 
X. 
Im Großherzogthume Posen soll, sowobl von dem Statthalter als von 
dem Ober-Prästdemen, von den Regierungen und Ober-Landesgerichten das 
Königlich-Preußische, Großherzoglich -Posensche Wappen so geführt werden, 
daß das in der Beilage B. der heutigen Verordnung beschriebene Wappen- 
schild des Großherzogthums Posen mit der Großherzoglichen Krone auf der 
Brust des Königlich-Preußischen schwarzen Adlers sich befinder, welcher in 
dem silbernen Felde des Königlich-Preußischen, mit der Königlich-Preußischen 
Krone bedeckten Wappenschildes ist. 
 
	        
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