Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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buße von zwanzig Thalern oder achtkägigem Arrest nicht übersteigen darf, belegt, 
oder zum Jwecke der förmlich einzuleitenden Untersuchung. verhaftet werden. ,- 
H.I4.DiespartheienundihreBevollmächtigtensollen-sich,beiVekmeis 
bangeines-nachdunsMaaßstabedeAvbkkngsofortzuvollziehendcnOrdnungs- 
strafe, gegen einander anstaͤndig und gesittet betragen, sich aller persoͤnlichen und 
leidenschaftlichen Aeußerungen enthalten, und den gegenseitigen Vortrag unter kei- 
nem Vorwande unterbrechen. 
F. 15. Justizkommissarien und Advokaten, welche es fich zur Gewohnheit 
werden lassen, dieser Vorschrift entgegen zu handeln, sollen ferner zum mündlichen 
Vortrage nicht zugelassen werden. 
J. 16. Eine Parthei, welche dem Vortrage ihres Bevollmächtigirn bei- 
wohnt, hat die Befugniß, am Schlusse desselben ihren Anwald darauf aufmerksam 
u machen, was elwa in der Sache übergangen oder derselben noch hinzuzufügen. 
ist. Unterbricht sie ihn im Vortrage und giebt der erfolgenden Zurechtwersung des. 
Dirigenten nicht augenblicklich Gehör, so soll sie aus dem Sitzungssaale entfernt 
werden. 
K. 17. Die klagende Parehei hat die Verpflicheung, eine nach den Vor- 
schriften der Allgemeinen (Berichtsordnung vollständig entworfene Klage einzurei- 
chen. In den Sachen, in welchen der Sühneversuch beim Friedonsgericht voran- 
gehen muß, gehr die Klage mit den Verhandlungen von dort ein. Wo dies nicht 
der Fall ist, muß die Parthei eine Abschrift des Klageberichts und seiner Beilagen 
zur Mittheilung an den Gegner beifügen. 
Tritt ein Bevollmächtigker auf, so kann ohne Beifügung einer förmlichen 
Wollmacht, in der Regel die Klage nicht eingeleisct werden. 
18. Der Klagebericht wird vo#n dem zu crnennenden Deputirten der 
Sache im Kollegio ordnungsmäßig vorgetragen. 
Unzuldssige Ansprüche werden ohne welteres durch ein Oekret zurückgewiesen. 
Bei unvollständigen Klagen aber belehrt das Kollegium zuvôrderst die Parthei, was 
sie zur Substantlrung derselben noch beizubringen habe. 
§. 10. Wird sie aber vollständig und substantürt befunden, so wird zum 
mündlichen Vortrage ein Termin anberaumt. 
S 20. Die Bestimmung des Tages (§. l ) geschieht durch den Okrigenten 
des Kollegi#, welcher den Ter# in in ein zu diesei Zweck angelegtes Buch (Ter- 
minkalender) einträgt, und die zu beschleunigenden Sachen besonders auszeichnrt. 
§ 21. Bei Ansetzung der Termine wird darauf geachtet, daß nicht mehr 
Termine auf einen Tag anberaumt werden, als in dem bestimmten Zeitraum mit 
Wahrscheintichkeit werden abaehalten erden können. 
§#. 22. Ju dem Termme werden beide Theile, der Verklagte unter Mit- 
Fall ausgenommen, wo diese Kommunikation durch das betrefsende Friedensgericht 
schon gescheben ist, mit der Warnung des vorschriftsmaäßigen Kontumazialverfab- 
rens für die ausbleibende Parkhei, vorgeladen- 
23. Oie Vorladungen werden fürmlich ausgefertiget, wenn sie an die 
hhartheien unmittelbar gerichtet sind; an die Bevollmächtigten, wenn sie Justiz= 
kommissorien oder Advokaten sind, ergehen sie - durch Abschrift des n 5 
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