Fünfter Abschnitt.
en der Aufsicht #áber die Gerichte.
K. 157. Dem Hber-Appellatiensgerichte zu Posen wird, unter den Befeh-
len bes Chefs der Justiz, die obere Anfsicht #ber die Instigbehrden und die Jn-
stizofflzianten im Grozen ogrhmm Posen, in Ansehung ihrer Geschaftsfäh 6
und in allen Mngelegenbeln der Disziplin übertragen, und in dem Kolleg
durch — darin zu formirende Sekrion ausgeöbt.
158. Dem gemä sind alle Justizbehörden des Landes und alle —
ten der ass. zum Gehorsam und zur Subordination gegen das Ober-Appellas“
tionsgericht verpflichtet.
S. 159. Die Friedensgerichte sind den Landgerichten zundchst im Diensts
untergeordnet.
K. 160. Zwischen den Landgerichten und Inquisitoriaten, findet keine Sub-
ordinationsverbindung statt.
161. Die Landgerichte und Inquisttoriate werden der unmittelbaren
Leitung des Ober- Appellationsgerichts anverrraut.
C. 162. Das Ober Appellationsgericht und die Landesgerichte üben die
Dlenstaufsicht nach den Vorschrifren, welche die rst Gerichtsordn#uns
Th. Z. Tic. I. und 8. enthält.
103.Beschwerden über die Frie ören vor die kardee-
richte, und die über die Landgerichte, so wie iuifitoriate, vor das
Ober- Wppellattogerich.
S. 101. Alle die Justizverwalkung betreffenden, en ven bbeerer Ent.
scheidung abhängenden Amzelegenheiten, werden dem Chei der Justiz durch das
Ober-Appellationsgericht vorgerragen.
« Sechster Abschnitt.
Von Besetzung der Stellen im Justizdienste und Bildung der
Beamten.
K. 165. Bei Besetzung der Aemter in der Justizverwaltung des Großher=
zogthums Posen, soll künftig diejenige Qualifikation gefordert werden, welche die
Allgemeine Gerichtsordnung im dritken Theile vorschreibt.
S. 100. Die Mitglieder des Ober-Appellationsgerichts und der Landgerichte,
mussen dem gemaͤß in der Folge die angeordneten drei Pruͤfungen bestanden haben.
Len- Die Eingebornen des Großherzogthums, welche sich zum richter-
lichen %% bestimmen, sollen auf einer Deutschen Univerft Sche die Rechte studiren.
S. 108. Ink diese Bestimmung erfüllt, so haͤngt es von ihrer Wahl ab, ob
sie bei den Gerichten der aͤltern Koͤniglichen Staaten, oder bei den Justbehͤr
den des ghber gthums sich praktisch ausbilden wollen.
in letztern Falle koͤnnen sie sich bei den Landgerichten, nach vor-
varges 210 Prufung, anstellen lassen.
§S# 170. Die Prüfung zum Amte eines Auskultators und Referendarü,
geschieht durch die Landgerichte.
S. 171. Die Ernennung zum Auskultator erfolgt durch das Ober-Appclla-
tionsgericht auf den Bericht des betreffenden Landgerichts, welchem die Verhandlung
über das abgelegte Eramen und das Gutachten der ECraminatoren beigefügt seyn mug.
Jahrgang 1817. H 8. 172.