Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

§S.  181.  Die  Justüksmmisfarien  und  Adookaten  bei  den  Landgerichten  und
bei  den  Friedensgerichren  erhalten  die  Gebühren  näch  der  für  die  Justizkommissarsfen
kErstimmfen  Tare.  Werd  in  dieser,  in  Rücksicht  der  anzusetzenden  Gebütren  ein
Unteerschied  gemacht,  je  nachdem  die  Verhandlung  dek  einein  Dberger##chre  #er  bei
Stadtgerichten  in  den  großen  Stadten  oder  bei  andern  Umerse#schten  erfolge,  so
Hie#tden  den  Juskigkommissarien  und  Advokaten  für  die  Arbeiten  bei  dem  Ober  Appelke’ronsgerichre
  in  Rekurssachen  die  Gebühren  wie  für  Verhandlungen  bei  den  Ober-Ferichtren
  zugebilliget,  wogegen  fie  solche  für  die  Verhandlungen  bei  den  Landgerichken
  nach  der  Gedührentaxe  für  die  Land  und  Stadtgerichte  in  großen  Städt#
erhalten.  Nach  derselden  liquidiren  ste  auch  für  Bemühungen  bei  den  Friedensichten,

  wenn  sie  bei  denselben,  als  eigentlich  die  Sühne  versuchende  Behordew
—*  Amt  verwaltet  haben.  Bei  den  Friedensgerichten,  als  entscheidende  Behoͤrben,
  koͤnnen  sie  aber  nur  nach  der  Gebuͤhrentaxe  fuͤr  saͤmmtliche  Untergerichte,  mit
Ausnahme  der  Stadtgerichte  in  den  großen  Städten,  ihre  Liquidationen  einrichten.

182.  Die  Landgerichte  sollen  die  Tarxen  für  die  Stadtgerichte  in  großen
Städten  in  allen  Prozessen,  deren  Einleitung  und  Instrukrion  nach  Vorschrift  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung  erfolgt,  ohne  Einschränkung  zur  Anwendung  bringen.

K.  183  Wo  das  mündliche  Verfahren  start  finder,  soll  für  die  erste  Vorladung
  der  Partheten  der  Gebührensatz  genommen  werden,  welcher  für  Vorladungen
  zum  Beantwortungs=  und  Instruktionskermin  angeordnet  ist.

S  18Werden  im  Laufe  eines  solchen  Prozesses  Verfügungen  und.  Entscheidungen
  erlassen,  so  krin  der  gewohnliche  Gebührr##fatz  nach  der  To#e  eilt.

9  186.  Erfolgt  auf  den  Grund  des  mündlichen  Be#mags  die  Entscheidung
  der  Hauptlsache,  so  soll  für  das  mündliche  Verfahren  der  niedrigste  Satzver
Instruktio#sgebühren  nach  den  verschiedenen  Kolonnen  genommen  werden.

6  180.  Dagegen  sind  in  solchem  Falle  für  das  Erkenneniß  die  vollen
Urtelsgebühren  anzusetzen.  Für  die  Publikation  des  Erkenm#nisses  werden  aber  nur
dann  die  karmäßigen  Gebähren  gestartet,  wenn  sie  nicht  gleich  nach  dem  mündsichen
Vorrrage  erfolgen  kann,  sondern  ein  besonderer  Termin  dazu  angesetzt  werden  muß.

.  187.  Der  Aufru  der  Sachen  zum  mündlichen  Vortrage  geschiehe  kostenfrei.

&  188.  Die  Bestimmungen  des  F.  182  bis  187.  gelten  auch  von  dem  Verfahren
  in  der  #  Aoellattoneinseang.

.  180.  enn  das  Friedensgericht  einen  Vergleich  auf  den  Antrag  der
sich  meldenden  Gerichtseingesessenen,  ohne  vorhergegangene  Vorladung,  sogleich
aufnimmt,  se  tritt  der  Gebührensatz  unter  35.  des  fünften  Abschnites  der  Taxe
für  die  Stadtgerichte  in  großen  Skädten  cin.  «

190.  Laͤßt  eine  Parthei  den  Antrag  zur  Veranlassung  des  Euͤhneversuchs
  zum  Protokoll  aufnehmen,  so  werden  die  Gebühren  nach  dem  Satze  fuͤr  die
Aufnahme  einer  Klageanineldung  liquidirt.

S.  101.  Wird  die  vollständige  Klage  bei  dem  Frledensgerichte  ziun  Prolokoll
  aufgenommen,  so  treren  die  Sätze  der  Tare  für  die  Aufnahme  der  Klage  ein.

§  102.  Die  Gebühren  für  die  Vorladung  zum  Sühnekermin,  werden
nach  den  Sätzen  der  Taxe  für  die  Vorladungen  zum  Instruktionstermine  liquidirk.

§.  103.  Wird  die  Sache  vom  Friedensgerichte  verglichen,  so  find  die
Gebühren  nach  der  Bestimmung,  unter  41.  des  vierten  Abschnizts  der.  Tare  für

die  Sradtrgerichte  in  großen  Städten  anzusetzen.  ·
S.  104.

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