der Korporation und zum Vortbeile einzelner Mitglieder ober Klassen derselben
verwendet werden. Nach diesen Ruͤcksichten haben sie daher auch die von den
Gemeinden einzureichenden Forst-Etats und deren Antraͤge auf außerordentliche
Holzschläge und Rodungen oder anderweitige Dispositionen über die Substanz
selbst durch Sachverständige prüfen zu lassen, und nach deren Befinden dar-
über zu bestimmen.
S. 5.
Zu gleichem Behuf stehe denselben auch zu, die in den Forsten der Ge= 5terl-
meinden und. öffentlichen Anstalren statt habende Bewirthschaftung von Amts Soered Ber-
wegen oder auf spezielle Veranlassung untersuchen, und gegen forstwidrige tung 0.
Verwalzungen, durch Anordnung einer #peziellen Beaufsichtigung oder sonst ko#er.
zweckmaßige Vorkehrungen treffen zu lase sen. gů —
Ganz vortüglich aber werden sie, mit Hinsicht auf Oertlichkeit und die Beim- 66
individuelle Beschaffenheit der Kommunal= und Institurs-Waldungen, bestim= zwecmäi-
men, ob zu deren, dem im FK. 4. angedeureren Zwecke entsprechenden Be. 3
wirtdschaftung die Anttellung eines eigenen Fombedienten unumgänglich erfor- Reüng 11464
derlich sen, oder ob solche eben so gur und zweckmäßig durch die Gemeinde= dienten noth-
glieder ausgeführt, oder nach den Wünschen der Gemeinden und öffentlichendendg .
Anstalten qgegen eine andemessene Remuneration einem benachbarten Königlichen
Forstoff zianten übertragen werden könne. Wenn die Regierung die Annahme
eines eigenen gehbrig ansgebilderen Forstbedienten nach den Umständen noth-
wendig findel; so nehr den Gemeincen und öffenrlichen Anstalten die Wahl
eines qualifizirten Sachverständigen zu. Sie haben aber dabei vorzugsweise
auf die bisber schon angestellt gewesenen Forstbedienten, die zur Versorgung
bestimmten Sudjekte des Jägerkorps, und die mu Versorgungsansprüchen ent-
lassenen freiwilligen Jager, wenn solche übrigens die ersorderlichen Eigencchaf-
ten dazu besitzen, Rücksicht zu nehmen. ODie gewüähltren Supbjekre sind der
R. gierung vorzustellen, deren erste Abtheilung ihre Prüfung durch Sachver-
ständige zu veranstalren, und sie, wenn sie tüchtig und geschickt befunden wor-
den, als Kommunal= oder Institutsbeamte zu bestaärigen dat, worauf solche
in den ihnen übertragenen Posten eingewiesen werden können.
. 7.
Den Gemeinden und oͤffentlichen Anstalten liegt im Allgemeinen ob, die
gegenwärtig ausschlie ßlich bei ihren Waldungen angrstellten Offzianten ander-
weit zu versorgen, oder zu pensioniren, in sofern solche zu dem einen oder
andern individuell geeignet befunden werden. Oahingegen theilt sich diese
Berbindlechkeit Pro rata zwischen dem Staate und den betreffenden Korpora-
tionen in Rücksicht derjenigen Forstbedienten, welche bisher für landesherr-
liche und Kommunal-Waldungen zugleich angestellt waren; vorausgesetzt, daß
ihre