Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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dafür zu sorgen, daß gegemwärtige Verordnung in allen ihren Theilen zur 
Ausführung gebracht werde. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 20sten März 1817.— 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
A. 
Mitglieder des Stgatsraths. 
I. Staatsdiener, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern des 
Staatsraths berufen sind. 
der Staatskanzler Fürst von Hardenberg — Präfident. 
der Feldmarschall Graf von Kalkreuth. 
der Feldmarschall Fürst Blücher von Wahlstatt. 
der Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
der Staats= und Finanzminister Graf von Bülow. 
der Staats= und Minister des Innern von Schuckmann. 
der Ober-Kammerherr, Staats= und Polizeiminister Fürst von 
Wittgenstein. 
der Staats= und Kriegsminister, Generalmasor von Boyes. 
der Minister-Staatssekretair von Klewitz. 
der-Generalpostmeister von Seegebarth. 
der Chef des Ober-Tribunals von Grollmann. 
der Chefpräsident der Ober-Rechnungskammer von Schlabrendorff. 
der Geheime Kabinetsrath Albrecht. 
der Oberst von Witzleben, vortragender Offizier im Militairkabinet. 
II. Die sieben kommandirenden Generale in den Provinzen, jedoch 
nur, wenn sie besonders berufen werden. 
Die zehn Oberpräsidenten in den Provinzen, jedoch ebenfalls 
nur, wenn sie besonders berufen werden. 
III. Staatsdiener, welche durch besonderes Verkrauen-Sitz und 
Stimme als Mitglieder im Staatsrath erhalten. 
der Herzog Carl von Meklenburg. * 
der Fürst Radziwill, Statthalter des Großherzogkhums Posen. 
der Fürst Putbus, General--Gouverneur in Neu-Vorpommern. 
der Staats= und Kabinetsminister, auch Ober-Marschall Graf 
von der Goltz. 
der General der Infanterie Graf von Gneisenau, 
der Staatsminister von Brockhausen. 
der
	        
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