Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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(No. 457.). Kautel-Konvention zwischen Preußen und #ippe-Detmold. Vem Jsten 
Oktober 1817. 
Wi Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. 
und Ihro Durchlaucht, die Fuͤrstin Regentin zu Lippe sind uͤbereingekommen, 
eine Kartel-Konvention abzuschließen, in deren Folge Nachstehendes zur ge- 
nauesten Befolgung hierdurch bekannt gemacht wird: 
Artikel I. 
Alle in Jukunft, und zwar vom Tage der Bekanntmachung der Konven- 
tion an gerechnet, von Unseren Arneen und den Truppen Ihro Durchlaucht 
desertirende Militairpersonen sollen gegenseitig ausgeliefert werden. 
Artikel 2. 
Als Oeserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, 
alle diejenigen angesehen, welche zu irgeno einer Abtheilung des stehenden Hee- 
res oder der bewaffneten Landesmacht nach den gesetzlichen Bestimmungen 
eines jeden der beiden Staaten gehören, und derselben mit Eid und Pfllicht ver- 
wandt sind, mit Inbegmi# der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen ange- 
stellten Kirechte. 
Artikel 3. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen kontrahirenden 
Mchre früher schon von einer andern Macht desertirt wäre; so wird dennoch, 
selbst wenn mit der Letzteren ebenfalls Auslieferungs-Verträge beständen, die 
Auslieferung stets an denjenigen der hohen Kontrahirenden erfolgen, dessen 
Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen eines 
der paciscirenden Souverains zu denen eines Drikten, und von diesen wiederum 
in die Lande des andern paciscirenden Somwerains oder sonst zu dessen Truppen 
desertirt; so kommt es darouf an, obletzterer Sonverain mit jenem Dritten ein 
Kartek har. Ist dieses der Fall, so wird der Deserteur dahin abgeliefert, woher 
er zuletzt entwichen ist, im entgegengesetzten Falle aber wird er dem paciscirenden 
Souverain, dessen Oienste er zuerst verlassen hat, ausgeliefert- 
Artikel 4. 
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Desen- 
teurs zu verweigern, ancrkannt: 
a) wenn der Deserteur aus den Staaken des jenseitigen hohem Sonverains, 
so wie sie durch die neuesten Verträge begrenzr sind, gebürtig. ist, und also 
vermittelst der Deserlion nur in seine Heimath zurückkehrt:; 
d) wenn ein Deserreur in dem Sctaate, in welchen er entwichen ist, ein Ver- 
brechen begangen hat, dessen Bestrafuong vor seiner Auslieferung die Lan- 
des-
	        
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