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desgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur aus-
geliefert wird, sollen die denselben betreffenden Umersuchungsakten, ent-
weder im Original, oder auszugsweise und in beglaubten Abschriften über-
geben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen Deserteur
voch zum Militairdienst geeignet sen, oder nicht.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkei-
ten geben dagegen dem Staat, in welchem er sich aufhält, kein Recht, dessen
Auslieferung zu versagen.
Artikel 5.
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Perde,
Sattel und Reitzeug, Armatur= und Montirungsstäcke, welche von den Deser-
teurs etwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der De-
serteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht aus-
geliefert wird.
Artikel 6.
Um durch die möglichste Regelmaßigkeit die Auslieferung zu beschleuni-
gen, werden beide hohe kontrahirende Theile wegen bestimmter an ihren
Grenzen belegener gegenseitiger Ablieferungsorte übereinkommen, an welchen
eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mit der Empfangsnahme der
Deserteurs und sofortiger Bezahlung aller in den nachfolgenden Arcikeln 10.
und 12. stipulirten Kosten beauftragt seyn wird.
Artikel 7.
Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne erst eine
Requisition abzuwarten. Sobald daher eine Militair-oder Ciovilbehörde einen
jenseitigen Deserteur entdeckt, wird derselbe, nebst den etwa bei sich haben-
den Effekten, Pferden, Waffen 2c. 2c. sofort, unter Beifügung eines aufzu-
nehmenden Protokolls, an die jenseitige Behörde im nächsten Ablieferungsorte,
gegen Bescheinigung, übergeben.
Artikel 8.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, so wird dessen Aus-
lieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann,
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militair-Dienste des gedachten
Staaks angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher in
der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt
bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung dersel-
ben zwischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist
der Auslieferung Anstand zu geben.
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