Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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. 13. Polizei= und Forstbeamte werden hierdurch ausdrücklich verpflich- 
tet, die Grenzbesetzung thätig zu unterstützen. Sie haben insbesondere Ver- 
letzungen der Steuergesetze, welche bei Ausübung ihres Oienfkes zu ihrer Kennt- 
niß fommen, möglichst zu hindern, und auf jeden Fall zur näheren Untersuchun 
sogleich anzuzeigen. 
Um dieser Berpflichtung vollständig zu genügen, haben sie die Befugniß, 
bei erheblichem Verdachte, daß eine Verletzung der Steuergesetze beubsichtigt 
werde, Personen und Waaren in soweit anzuhalten, als di#eses den Grenzauf- 
sehern selbst verstattet ist. Sie müssen jedoch entweder in ihrer Unifo#rm geklei- 
der, oder durch ihre Bestallungen oder durch Brustschilde (F. 10.) sich sogleich 
zu legitimiren im Stande seyn. 
é. 14. Im Innern werden Steuerämter erster und zweiter Klase gebil- 
det, wetchen die Erhebung des Zolles und der Berbrauchssteuer, und die Auf- 
sicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird. 
Steuerämter erster Klasse sind zu jeder Erhebung des Eingangszolles und. 
der Verbrauchssteuer von fremden Gegenständen befugt, welche gesetzlich im 
Innern geschehen darf. 
Sie nehmen den Auefuhrzoll ein, wenn ihn der Versender im Absen- 
dungsorte zahlen will; sie sind im Innern in der NRegel allein befugt, Begteit- 
scheine zu ertheilen. 
Steuerämter zweiter Klasse dürfen den Ausfichrpoll ohne Ausnahme 
erheben. 
Den Einfuhrzoll und die Verbrauchssteuer von fremden Waaren sollen 
sie, wenn auch die Entrichtung im Innern erlaubt ist, nur dann erheben, wenn 
letzterc Abgabe für Einen Empfänger in Einem Transporte nicht über Ein Hun- 
dert Thaler betnigt, und derselbe im Bezirk des Steuerames wohnhafft ist. 
Für Orte, welche der Sitz eines lebhaften Verkehrs mit gewissen. Ge- 
genständen sind, wird der Minister der Finanzen angemessene Ausnahmen ver- 
statten. 
Zur Extheilung von. Begleitscheinen sind sie ohne Genehmigung der Re- 
gierung nicht ermächtigt, es sey denn, daß die Theilung eined Waarentrans- 
poris nach F. 33. nöthig würde. 
§5. 75. Smi Grünve vorhanden, zu vermmhen, daß ein Gewerbtrei- 
bender sich einer Uebertrekung der Steuergesetze schuldig gemache habe; so sind 
zu deren Ausmittelung Revisionen der Waarenlager und Untersuchungen uͤber die 
erfolgte Versteuerung der vorgefundenen Waaren, und selbst Hausvisitationen 
zulaͤsig. Es muß jedoch ein dem Steueraufseher vorgesetzter Steuerbeamter nach 
Pr#ungdrr Verdachtsgründe die Reoisionoder Bisiration des Waarenlagers keiten; 
bei Hausvisit kbingegenein Beamter der Komunatbehorde zugezogen werden. 
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d. Zur Aufsicht im J 
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