Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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—an- Nlcher- Ist begründeter Verdacht vorhanden, k i86 andere Personen ein steuer- 
· pflichtcgcssGewerbeheimkehrte-demoderhennuchNiederlage-istetxekpsicchtcgek 
Waaren halten, solche bei sich bergen oder dulden, so sollen Nachsuchungen un- 
ter Beobachtung obiger Förmlichkeiten, jedoch nur auf schriftliche Anweisung 
eines Oberbeamten oder einer höhern Behörde und nur von Sonnenauf= bis 
Sonnenuntergang geschehen können. 
Leeneenu F. 16. „Die zum Transport von Waaren in und durch den Grenz-Joll- 
Seserung wrhurh bezirk auf Nebenwegen erforderlichen Bescheinigungen, werden ertheilt: 
rer Legitimation; a) über Gegenstände, welche aus der Fremde eingehen, von dem Grenz- 
Sellamte; 
b) über Gegenstände, welche aus dem Innern des Landes in den Grenzbe- 
zirk eingehen, um darin zu bleiben, oder um ausgeführt zu werden, von 
jedem Steueramte oder von einem Kontrollamte auf der Binnenlinke; 
P) über Gegenstände, welche von einem Orte des Grenzbezirks zum andern, 
aus dem Grenzbezirk über die Landesgrenze ins Ausland, oder über die 
Binmenlinie landeimwärts gebracht werden, von dem Jollamte im Absen- 
dungsorte, oder in dessen Ermangelung, von dem zunachst belegenen; 
) in besonderen Fällen kann verstattet werden, daß die Cigenthümer gewisse 
Gegenstände selbst mit Legitimationen versehen, oder daß die Legitima- 
tionsscheine von der Ortöbehörde ausgestellt werden. Der Minister der 
Finanzen soll hierüber die näheren Bestimmungen treffen. 
——7 Betriebe der K 17. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe 
* mit verbrauchssteuerpflichtigen fremden oder gleichnamigen inländischen Gegen- 
ständen nur fortgesetzt und neue nur angefangen und betrieben werden, unter. 
Beobachlung derjenigen Vorschriften, welche die Regierung nach der Oertlichkeit 
anordnen wird, um das Gewerbs= und Abgaben-Interesse zu sichern. 
Die deshalb zu erlassenden Verfügungen sollen von beiden Abtheilun- 
gen der Regierungen gemeinschaftlich erwogen werden. 
#ten Waaren, kie §S. 18. Unter dem Waarerverschluß wird der Verschluß der Waare 
. iisr zu dem Zweck verstanden, sich bei Ortsveränderungen sicher zu stellen, daß die 
ersber gna:nMeaare dieselbe bleibt. 
au. waf darumter ver. Er beschränkt sich nicht allein auf das Verbleien (PMombage), sondern 
standen wird; begreift auch die Anwendung eines jeden andern passenden Verschlußmitrels, 
z. B. Versiegelung, in sich. Die Bestimmungen der Amtsinstrukrionen, welche 
ie Waarenverschluß betreffen, sollen durch die Amtsblatter zur Kenntniß der 
teuerbehörden und des Publikums gebracht werden. 
*— er Statt 10. Der Waarenverschluß muß, so weit die Natur der Waare es 
V zulaßt, dann Stätt finden: 
wenn Waaren unversteuert versendet werden, deren Menge und besondere 
Art, bei Ertheilung eines Begleitscheins, nicht so bestimmt ausgedrückt 
werden kann, daß eine Verkauschung unmeêglich wäre. 9 
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