Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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4 #been nach Ge- Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
a#nme#dungd# et Packkem Zustande, mithin mit ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewah= 
enihw sfdie er rung, und mit ihrer besondern für den Transport, verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besondern Gußern Umge- 
bung wird Thara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwen- 
dig, ein und dieselbe, wie es z. B. bei Oehl die gewöhnlichen Fässer sind, so ist 
ihr Gewiche die Thara. 
zir Ncenth zet Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Die klei- 
Verbrauchsabgaben, neren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Pa- 
pier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Netto- 
gewichts nicht in Abzug gebracht, so wenig als Unreinigkeit und fremde Befland- 
theile, welche der Waare beigemischt werden könnten. 
bb. rher: nlmast % +#. 57. Sind Waaren, welche mit verschiedenen Jollsätzen belegt sind, 
r““ bessche in einer und derselben Umgebung verpackt, und ist der Inhaber nicht erbötig, die 
ben brie nbelng Gefälle nach dem Zollsatze für die darin befindliche am höchsten besteuerte Waare 
berschieden bepollier zu entrichten; so wird die Thara nach dem Verhältnisse der verschiedenen Gegen- 
ren; staͤnde vertheilt. 
bbb. Ausmittelung der-- g. 58. Dem Abgabentarif, welcher dieser Zollordnung beiliegt, ist ein 
— Tharatarif zur allgemeinen Richtschnur beigefuͤgt. Bei Fluͤssigkeiten, welche 
durchden Thoratarif, nach dem Gewichte in der Steucr angesetzt sind, und andern Gegenständen, 
welche ohne Unbequemlichkeit nicht netto dargestellt werden können, soll die 
Thara nach diesem Tarif berechnet werden, und der Steuerpflichtige hat 
kein Widerspruchsrecht gegen dessen Anwendung. 
durch unmittelbare Bei andern Gegenständen ist es der Wahl des Steuerpflichtigen überlas- 
##hung. 
Verwiegung; sen, ob er den Tharakarif gelten lassen, die Waare netto verwiegen, oder das 
Nettogewicht durch Verwiegung der Thara ausmitteln lassen will. 
Bei Gegenständen, für welche kein Satz in dem Tharatarif ausgeworfen 
ist, als Zeugwaaren, Hutzucker, gewöhnlicher Rollenkanaster u. s. w., wird die 
Thara durch Verwiegung ausgemittelt. 
b aun ch g. 59. Bei denjenigen Fluͤssigkeiten, welche nach Eimern oder Tonnen im 
Sliissig Zolle veranschlagt sind, geschieht die Verzollung nach dem innern Rauminhalt 
#abet der Verzollung, der Gebinde. 
Dieser wird alsdann durch dußere Visirung der Gebinde ermittelt, wenn 
die Uebereinstimmung des Inhalrs mit der Deklaration durch den Augenschein 
nicht unbezweifelt feststeht. 
Behauptet der Waarenführer, daß bei dem ganzen Transpork über zehn 
vom Hundert Abgang sey; so kann er innere Visirung der Gebinde verlangen, 
und die Vergzollung geschieht dann, in sofern jene Behauptung richtig hefunden 
wird, nach dem wirklichen Befunde. 
Eine
	        
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