Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkofken halr 
ber, ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Be- 
denken entgegensteht, nicht aufzuhalten. 
Artikel 14. 
Allen Behörden, besonders den Grenzbehörden, wird es strenge zur 
Mlicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge 
zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen, 
oder andern Anzeichen sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich, 
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder 
nach Umständen zu verhaften. 
Artikel 15. 
Alle nach der Verfassung, der beiderseitigen. Staaten, Reserve= oder- 
Landwehr= und überhaupt militairpflichtige Unterrhanen, welche sich von Jeit 
der Publikation dieser Konvention ah, in die Lande des andern Souverains 
oder zu dessen Truppen begeben, sind auf vorgängige Reklamation, der Aus- 
lieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im übri- 
gen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden. Form, als auch wegen 
der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so gehalten werden, wie es wegen- 
der Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser Konvention bestimmt ist. 
Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtet- 
Artikel 16. 
Tiejenigen Indivibnen, welche nach den Gesetzen elnes jeden der pa- 
eiscirenden Staaten im militairpflichtigen Alter sind, und bei Ueberschreitung: 
der gegenseitigen Grenzem, ohne eine hinreichende Legitlmation vorzeigen zu 
können, den Verdacht auf sich ziehen, daß sie sich der Militairpflicht gegen. 
ihren Staat entgiehen wollen, sollen sofort zurückgewiesen, und dergleichem 
Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestattei- 
werden.- 
Artikel 17. 
Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersägt: 
werden, Deserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre desfallsige Be- 
freiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, 
deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie erwanigen Rekla- 
mationen zu entziehen, in entfekhtern Gegenden zu befördern: Auch soll es 
nicht gestattet werden, datß von irgend einer fremden Macht dergleichen In- 
Boiduen innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben werden. 
Artikell
	        
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