Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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ec. Revision auf den K. 84. Auf den Grund der mündlichen oder schrkftlichen Anzabe wird 
d der Ceklur. 
un nnt Vrrtut- zur Revision der Waare geschrikten, und wenn jene durch diese als richtig be- 
w##sn n Jolge der. stätigt wird, erfolgt die Emrichtung der schuldigen Gefélle. 
n Wunscht der Waarenführer, daß ein Theil der Ladung nicht revidirt wer- 
en fam de; so kann hierin gegen Entrichtung des höchsten Abgabensatzes im Tarif ge- 
willfahrt werden. 
Ausnahme in lehterm K. 80. Ist indessen Berdacht vorhanden, daß unter dem Schutze des 
Faeisg h- Privatverschlusses Verbrechen beabsichtigt werden, z. B. Einbringung falscher 
igten Verbrechens. Münzen, nachgemachten Stempelpapiers u. s. w., so haben die Grenz-Jollämter 
gleich den Polizeibehörden die Verpflichtung, dem nächsten Gerichte davon An- 
zeige zu machen, und vorläufig zu sorgen, daß der verdächtige Gegenstand der 
Untersuchung nicht entzogen werden könne. 
#dl. Abfertigung nach §. 80. Nach erfolgter Abgabenzahlung soll dem Waarenführer eine 
Pkdie Ver. Quitkung über den Zoll, und eine * die Verbrauchssteuer, erstere auf dem 
Quntunsen; Duplikat der Angabe, wenn schriftlich angemeldet ist, ausgehändigt werden; so“ 
wie er sämmtliche überlieferte Papiere, ein jedes Stück mit dem Zollstempel ver- 
sehen, zurück erhalten muß. 
Wünscht der Waarenführer statt dieser allgemeinen Quittung besondere 
Quiktungen für jeden Waarenempfänger; so soll seinem Antrage gewillfahrt wer- 
den, wenn er nach F. 81. für jeden Theil der Ladung, für welchen er eine beson- 
dere Quittung wünscht, eine besondere schriftliche Angabe eingereicht hat. 
8— Tdeet K. 87. Außer der Quittung soll auf dem Duplikat der Angabe bemerkt 
Grenzbaicte; werden, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße die Waare durch den 
Grenz-Zollbezirk zu führen, ob sie in keinem, oder in welchem Kontrollamte 
anzumelden ist. Bleibt die Waare imn Grenzbezirke; so ist hiernach das Nöthige 
zu bemerken. 
kn Ammmekh vel g. 88. Ist die Anmeldung in einem Kontrollamte vorgeschrieben; so 
eskanherenporten; werden demselben die Quittungen und Duplikate der. Angaben abgegeben, die 
Ladung wird von ihm einer allgemeinen Revision unterworfen, und wenn sich 
ierbei nichts zu erinnern findet; so erhalt der Waarenführer obige Papiere, mit 
der Bescheinigung, daß die Mumeldung geschehen ist, und mit ciner Anmeldungs- 
Nummer versehen, zurück. Das Koutrollamt hat indessen auch die Befugniß- 
zu speziellen Revisionen bei erheblichen Grönden. 
bei Wassertranspor- §. 80. Versendungen auf großen Serômen in Gefäßen, welche in der 
“% Regel zum Transport gebraucht werden, sind nur zu einer einmaligen Anmel- 
dung un Grenz-Zollamte, und nicht zu einer zweiten im Grenz= Kontrollamte, 
verpflichtet. Oagegen unterliegen Versendungen in Gefäßen, die nicht 5 Lasten 
zu 4000 Pfund tragen können, wie bei dem Straßenverkehr, einer zweifachen 
Anmeldung und Revision, wenn Komtrollmmter vorhanden sind. 
g. 90.
	        
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