Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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-* ##en s 6. 103. Nur Weine, welche mit der vorgedachten Ausfuhrbescheini- 
un ndischen Wei= gung C. 102.) aus dem westlichen Haupt- Ländertheile in den östlichen über- 
nen; gehen, sind einem Nachschusse von zwei und einem halben Thaler vom Eimer 
zur Ergänzung der Verbrauchssteuer unterworfen, ohne Unterschied, ob sie in- 
ländisches oder ausländisches Erzeugniß sind. 
in lichkeitene,e In allen diesen Fällen finden bei ber Absendung, dem Ein- 
erpsiichtiger Waaren gange und Ausgange die allgemeinen Vorschriften Anwendung, welche über 
Sateinem guntlan die Revision, über die genaue Bestimmung der Gattung und Menge der Waa- 
dern. ren in den sie begleitenden Dokumenten, über die Bescheinigung des Ein= und 
Ausganges und der etwa geleisteten Sicherheit uͤber die Begleitscheine, uͤber 
den Waaren-Verschluß u. s. w. allgemein ertheilt sind. 
44 e ne der g. 105. Die obigen Grundsaͤtze fuͤr den Verkehr zwischen den oͤstlichen 
bb. und cce. uf und westlichen Provinzen sind auch in anderen Faͤllen zu beobachten, wenn das 
den Beßehe anderer Ausland bei dem innern Verkehr beruͤhrt wird, oder Waaren durch Küstenfahrt 
dn — l von einem Hafen des Inlandes zum andern gebracht werden. 
S. 100. Die Steuerbeamten in den sämmtlichen Grenzzoll-, Kontroll- 
n n und Steuer-Aemtern sollen in folgenden Dienststunden zur Abfertigung der 
Warrnes une Steuerpflichtigen im Geschäftslokal gegenwärtig seyn. 
das Publikur In den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags 
Winisees-s von 71 bis 12 Uhr, und Nachmittags von # bis 57 Uhr. 
In den übrigen Monaten Vormittags von 7 bis 12, und Nachmittags 
von 2 bis 8 Uhr, 
Bei lebhaftem Verkehr, besonders i in den Sommermonaten, muß, wenn 
es noͤthig ist, mit der Abfertigung fruͤher angefangen und spaͤter damit fort- 
gefahren werden. 
Die Abfertigung soll ohne Aufenthalt geschehen, und kein Steuerschul- 
diger dabei ungebuͤhrlich aufgehalten werden. 
2. Anf tndise Bebandluns/ K. 107. Es ist Pflicht eines jeden Steuerbeamten, den Steuerschuldi- 
a. un den gen anständig zu behandeln, bei seinen Dienstverrichtungen bescheiden zu ver- 
Pachtragen und Repi fahren, und seine Nachfragen und Revisionen nicht über den Zweck der Sache 
auszudehnen. 
b. Ablehnen aller Privat- « - . . 
ijsllsmrwms W« Insbesondere duͤrfen die Steuerbeamten unter keinen Umstaͤnden fuͤr 
eschente; irgend ein Dienstgeschaͤft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Ausfertigen 
u. s. w. ein Entgelt oder Geschenk, es sey an Geld, Sachen oder Dienstlei- 
stung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. 
id denndtnh Reisende und andere Steuerpflichtige duͤrfen dergleichen dagegen unter. 
keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand. geben oder nur antragen, 
ohne sich straffallig zu machen. 
Erlelchterung der eln- Damit gber gegründete Beschwerden der Steuerpflichtigen, besonders 
den Uber das Betragen an den Grenzen, wo der Fremde keine Zeit zu einem umständlichen Verfah= 
iir iunrbeamern" ren hat, zur Kenntniß der vorgesetzten Behörden kommen, soll in einem je- 
den 
 
	        
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