Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

den Grenzzoll= und Kontroll-Amte ein Beschwerderegister vorhanden seyn, 
welches von dem Beamten einem Jeden, welcher sich zur Revision im Amte 
melder, er mag Stener zu bezahlen haben oder nicht, unaufgefordert vorge- 
legt werden muß. 
Der Beschwerdeführer kann seinen Namen, Stand und Wohnort in 
dieses Register, so wie seine Beschwerden, eintragen. 
Die Thatsache, welche eingetragen wird, muß von ihm richtig darge- 
stellt, und daß dieses geschehen, an Eidesstatt versichert werden. Bei Be- 
schwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen ihm unbekannt sind, reicht es 
hin, die Nummern des Brrustschildes anzuführen, welches derselbe vorgezeigt 
haben muß, um sich als Beamter auszuweisen. 
Hat ein Steuerpflichtiger oder Reisender Grände, seine Beschwerden 
nicht in das Beschwerderegisier einzutragen, so kann er sie bei irgend einer 
Regierung anbringen. 
In solchen Fällen soll der Anzeigende durch keine weiteren Unterfu- 
chungen belästiget, sondern die Anzeige dazu benutzt werden, die Beamten 
bei der monatlichen Reoision des Beschwerderegisters zur Rechenschaft zu 
fordern, sie genauer zu beobachten, oder für das Publikum unschädlich zu 
machen. 
Uebrigens wird von den Reisenden und Steuerschuldigen erwartet, daß #nsn 28 
sie ihrerselts zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Stenuerbe= ks9 gegen die Steuerbe= 
amten Anlaß geben werden, nachdem das Verfahren bei der Versteuerung i 1 betragen. 
so sehr zu ihrer Erleichterung vereinfacht ist. 
. 108. Die Beamten müssen bei der ihnen anvertrauten Zoll= und z. m th aean 
Steuer-Erhebung sich genau nach den vorgeschriebenen Sätzen richten, und fi# 
sind dafür verankwortlich. 
Die bei gehöriger Aumeldung zoll= oder verbrauchsskeuerpflicheiger. 
Waare durch die Schuld der Hebungsbehörden gar nicht, oder unzureichend 
erhobenen Gefälle sollen daher nicht von den Steuerschuldigen, sondern von 
den Erhebungsbeamten eingezogen, und diesen soll nur das Recht zur Erstat- 
tung gegen jene vorbehalten werden. Zu viel erhobene Gefälle sollen dage- 
gen aus der Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn binnen Jahresfrist, vom 
Tage der Versteuerung an gerechnek, der Anspruch auf den Ersatz angemeldet 
und becheinigk wird. Geschieht dies nicht, so geht nach Ablauf dieser Frist 
der Anspruch verlohren. 
. 169. Die Vergehungen der Zoll= und Steuerbeamten sollen nach Sluerzutehertre der 
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 20. Abschnitt g., Si 
und nach den spaͤter erfolgten Abaͤnderungen und Deklarationen dieser Vor- a 
schriften, bestraft werden. 
g. 110. Auch in Absicht der Vergehen der Steuerpflichtigen, selten 1. zet; und Stenerverhre 
die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Tbeil II. Titel 20. K. 277. b 
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