den Grenzzoll= und Kontroll-Amte ein Beschwerderegister vorhanden seyn,
welches von dem Beamten einem Jeden, welcher sich zur Revision im Amte
melder, er mag Stener zu bezahlen haben oder nicht, unaufgefordert vorge-
legt werden muß.
Der Beschwerdeführer kann seinen Namen, Stand und Wohnort in
dieses Register, so wie seine Beschwerden, eintragen.
Die Thatsache, welche eingetragen wird, muß von ihm richtig darge-
stellt, und daß dieses geschehen, an Eidesstatt versichert werden. Bei Be-
schwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen ihm unbekannt sind, reicht es
hin, die Nummern des Brrustschildes anzuführen, welches derselbe vorgezeigt
haben muß, um sich als Beamter auszuweisen.
Hat ein Steuerpflichtiger oder Reisender Grände, seine Beschwerden
nicht in das Beschwerderegisier einzutragen, so kann er sie bei irgend einer
Regierung anbringen.
In solchen Fällen soll der Anzeigende durch keine weiteren Unterfu-
chungen belästiget, sondern die Anzeige dazu benutzt werden, die Beamten
bei der monatlichen Reoision des Beschwerderegisters zur Rechenschaft zu
fordern, sie genauer zu beobachten, oder für das Publikum unschädlich zu
machen.
Uebrigens wird von den Reisenden und Steuerschuldigen erwartet, daß #nsn 28
sie ihrerselts zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Stenuerbe= ks9 gegen die Steuerbe=
amten Anlaß geben werden, nachdem das Verfahren bei der Versteuerung i 1 betragen.
so sehr zu ihrer Erleichterung vereinfacht ist.
. 108. Die Beamten müssen bei der ihnen anvertrauten Zoll= und z. m th aean
Steuer-Erhebung sich genau nach den vorgeschriebenen Sätzen richten, und fi#
sind dafür verankwortlich.
Die bei gehöriger Aumeldung zoll= oder verbrauchsskeuerpflicheiger.
Waare durch die Schuld der Hebungsbehörden gar nicht, oder unzureichend
erhobenen Gefälle sollen daher nicht von den Steuerschuldigen, sondern von
den Erhebungsbeamten eingezogen, und diesen soll nur das Recht zur Erstat-
tung gegen jene vorbehalten werden. Zu viel erhobene Gefälle sollen dage-
gen aus der Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn binnen Jahresfrist, vom
Tage der Versteuerung an gerechnek, der Anspruch auf den Ersatz angemeldet
und becheinigk wird. Geschieht dies nicht, so geht nach Ablauf dieser Frist
der Anspruch verlohren.
. 169. Die Vergehungen der Zoll= und Steuerbeamten sollen nach Sluerzutehertre der
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 20. Abschnitt g., Si
und nach den spaͤter erfolgten Abaͤnderungen und Deklarationen dieser Vor- a
schriften, bestraft werden.
g. 110. Auch in Absicht der Vergehen der Steuerpflichtigen, selten 1. zet; und Stenerverhre
die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Tbeil II. Titel 20. K. 277. b
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