griffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. Wer sich
aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem Vaterlande
aus auf obige Art auf jenseltige Unterrhanen zu wirken sucht, wird auf desfall-
sige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung, und nachdrücklichen
Stvrafe gezogen werden.
Artikel 23.
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvemion von den Trup-
pen des einen der hohen kontrahswenden Theile desertirt sind, und entweder bei
denen des andern Souverains. Militairdienste genommen haben, oder sich, ohne-
dergleichen wieder ergriffen zu haben, in dessen Landen, aufhalten, sind der Re-
klamation und Auslieferung, nicht unkerworfen.
Artikel 24.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publikation wirk-
lich in dem Milikairdienst des andern Souverains sich befinden, soll die Wahl
freistehen, entweder in ihren Geburtsort zurück zu kehren, oder in den Diensten,
in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens bin-
nen einem Jahre, nach Pyublikation gegenwärtiger Konvention, diesfalls be-
stimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehrem
wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. Bei freiwilligen Kapitu-
lanken treten diese Bestimmungen erst nach Ablauf der Kapitulation ein.
Artikel 25.
Gegenwärtige Konvention wird von den hohen Kontrahirenden, Beider-
seits zu gleicher Zeit zur genauesten Befolgung publizirt werden, und ist gültig
und geschlossen auf Sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zu
erfolgender Aufkündigung, welche sodann jedem der hohen kontrahirenden
Theile ein Jahr voraus freisteht.
Wann auf dem Bundestage jedoch allgemeine Beschlüsse gefaßt würden,
welche mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, so wird das.
bundesschlußmäßige Verfahren künftig an die Stelle kreten.
Urkundlich von Uns Höchsteigenhändig unterschrieben und mit Unserm
Königlichen Insiegel bedruckt.
Gegeben Berlin, den 31sten Oktober 1817.
(L. sS.) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg.
(No. 458.)