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wird mie der Konfiskation, dem Verkaufe und der Berechnung an de Staatskasse,
ohne weitern Anstand verfahren. 6 6
§. 181. Soll aber außer der Konfiekation noch eine andere Strafe verhänge
werden, oder sind mit der Waare, auf welcher die-Konfiskation haftet, ändere weder
ganz verbotene, noch hoch imposkirre Waaren, die der Eigenthümer, nach Abzug der
Gefälle und Kosken, zurückfordern könnte, oder Gelder in Beschlag genommen wor-.
den, so muß dieser unbekannte Inhaber durch eine förmliche Ediktalzitation Vorgela-
den, und dabei die Vorschrift des siebenten Ticels beobacheet werden.
Anhang.
# 594. Wenn der Werth der in Beschlag genommenen Sachen nach der
Schägung nicht über funfzig Thaler beträgt; so bedarf es keiner Bekanntmachung und
Edikealzication. Melder sich aber der Inhaber oder Eigenthümer innerhalb Jahres-
frist, vom Tage des Beschlags an gerechnet, und führe seine Unschuld aus, so soll ihm
alles, was er erftreiter, aus der Kasse ersetzt werden.
(No. 434.) Verordnung über transitorische Bestimmungen in Absicht des innern Verkehrs
und der Nachsteuer von ausländischen Waaren. Vom 26sten Mal 1818.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes. Gnaden, König von
Preußen r. #
Die Anwendung des Gesetzes vom heutigen Tage über den Zoll und die Ver-
brauchssteuer von ausländischen Waaren, und über den Verkehr zwischen den Provin-
zen des Staats, kann wegen des Zusammenhanges mit der innern Steuer-Verfassung
nicht im ganzen Staate gleichzeitig und vollständig erfolgen. Ecs sind deohalb, imglei-
chen über die Versteuerung der ausländischen Waaren, welche sich bei der Bekanne-
machung des Gesetzes schon im Lande vorräthig befinden, besondere Bestimmungen er-
sorderlich, welche Wir, nachdem wir darüber das Gutachten Unsers Staatsraths ver-
nommen haben, hiermit ertheilen.
I. „ In Ansehung des innern Verkehre: Z
1) Bei dem Verkehr innerhalb der westlichen Provinzen dauern die Beschränkungen,
weche zur Sicherung der Konsumrions-Steuern in Minden und Paderborn, und
der Octroi-Gefälle in verschiedenen Seddten in Ansehung der inländischen skeuer-
pflichtigen Gegenskände jetzt bestehen, noch fort, bis deren Aufhebung ausdrücklich
verfügt wird.
2) Bei dem Verkehr der westlichen Provinzen mie den dstlichen, werden:
a) inländische, in den westlichen Provinzen erzeugte oder verfertigte Geträuke
und Eßwaaren, auch Taback beim Eingange in die östlichen Provinzen in der
bisherigen Ark noch so lange behandelr, als dieselben in beiden Landestheilen
noch nicht nach gleichen Grundsäßen beskeucrt sind; alle anderen natürlichen
und künstlichen Erzeugnisse der westlichen Provinzen geben dagegen auf Ur-
sprungs-Bescheinigung schon von jetzt an frei in die öftlichen Provinzen ein;
b) ausländische Gegenstände, welche aus den westlichen Provinzen in die oͤstli-
chen zum Verbrauch versandt werden, und deren Einführung nicht in diesen,
einem noch bestehenden Verbors-Gesetze zuwider ist, mie den Gefillen ferner-
weit belege, welche darauf ruhen, jedoch nach Abzug des Beträgs der Ab-
haben, welche in den wesklichen Provingen davon erweislich schon belehipm,
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