Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Baiern, Allerhoͤchstdessen Kaͤmmerer, 
Staatsminister des Koͤniglichen Hauses und des Aeußern, Aloys Franz 
Xaver Graf von Rechberg und Rothenlöwen, des Ordens vom 
heiligen Hubert Ritter, vom heiligen Georg und des Civilverdienst-Ordens 
der Bairischen Krone, und des Königlich= Ungarischen St. Stephan-Orbens 
Großkreuz 2c.; welche nachstehende Vertragspunkte, unter Vorbehalt beider- 
seitiger Allerhöchsten Ratifikation, verabredet und festgestellt haben. 
Erster Artikel. 
Alle in Zukunft, und zwar von dem Tage der Publikation gegenwär- 
tiger Konvention, nach vorausgegangener Ratifikation, an gerechnek, von 
den Armeen der beiden hohen kentrahirenden Theile, unmiktelbar oder miltel- 
bar in des andern Lande oder zu, dessen Truppen, wenn diese sich auch außer- 
halb ihres Vaterlandes befinden sollten, desertirende Militairpörsonen, sallen 
gegenseitig ausgeliefert werden. 
Zweiter Artikel. 
Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, 
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abrheilung des stehenden 
Heercs oder der mit demselben in gleichem Verhältmisse stehenden bewaffnelen 
Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden der beiden 
Staaten, gehören, und demselben mit Eid und Picht verwandt 4 „mit 
Inbegriff der bei der Artillerie oder übrioem Wilies 1#en vicurmorn 
Trainsoldaten oder somrt erwa angeskellren Kuechte. 
Ein Gleiches findet auch auf die Dienerschaft der Offiziere und die mit- 
zenommenen Pferde und Effekten Pnwendung. 
Drikter Artikel. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen komtrahirenden 
Mächte früher schon von einer andern Machr deserkirt wäre; so wird dennoch, 
selbst wenn mit der letztern ebenfalls Auslieferungsverträdge bestcnden, die 
Auslieferung stets an diejenige der hohen kontrahirenden Maächte erfolgen, 
deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den 
Truppen eines der paziszirenden Souverains zu denen eines Dritten, oder 
von diesen wiederum in die Lande des andern paziszirenden Souverains, 
oder sonst zu dessen Truppen, desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer 
Sorwerain mit jenem Dritten ein Kartel hat. Itl dieses der Fall, so wird 
der Deserteur dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegen- 
gesetzten Falle aber wird er dem paziszirenden Souverain , dessen Dienste er 
zuerst verlassen hat, ausgeliefert. vi 
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