Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Funfzehnter Artikel. 
Allen Behbrden, besonders den Gränzbehhrden, wird es strenge zur 
Psticht gemacht werden, auf die jenseitigen Desertenrs ein wachsames Auge 
zu haben, und daher einen Jeden, aus dessen Anssagen, Kleidung, Waffen 
oder andern Anzeichen sich ergiebt, daß er cin solcher Deserteur sey, sogleich, 
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aussicht zu stellen, oder 
nach Umständen zu verhaften. 
Sechszehnter Artikel. 
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, milikairpflichtige 
oder zur bewaffueten Landesmacht gehörige Unterthanen, welche sich, von 
Zeit der Publikalion dieser Konvention an, in die Lande des andern Souve- 
rains oder zu dessen Truppen begeben, sind der Auslieferung ebenfalls unter- 
worfen, und es soll mit dieser Auslieferung im Uebrigen, sowohl in Hinsicht 
der dabei zu beobachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Ver- 
pflegungskosten, eben so gehalten werden, wie es wegen der Auslieferung 
milikairischer Deserteurs in dieser Konvention bestimmt ist. 
Bei allen solchen Auslieferungen aber wird ein Kartelgeld nicht entrichtet. 
Siebenzehnter Artikel. 
Um den im vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen noch mehr 
entgegen zu kommen, sollen diejenigen Indioiduen, welche nach den Gesetzen 
eines jeden der paziszirenden Staaten in militairpflichtigem Alter sind und, 
bei Ueberschreitung der jenseitigen Gränze, ohne eine binraichende Legitimation 
vorzeigen zu können, den Verbachr aüf sich ziehen, daß sie sich der Militair= 
pflichrigkeit gegen ihren Staat entziehen wollen, sofort zurückgewiesen, und 
vergleichen Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate 
gestattet werden. 
Achtzehnter Artikel. 
Den beiderseitigen Behèrden und Unterrhanen wird strenge untersagr 
werden, Deserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre diesfallsige Be- 
freiung nicht hinlänglich machweisen können, zu Kriegesdiensten anzunehmen, 
deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselden, um sie etwanigen Rekla- 
mationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es 
nicht gestattet werden, daß von irgend einer freutden Macht dergleichen In- 
dividuen innerhalb der Scaaten der hohen Soirwerains angeworben werden. 
Neunzehnter Arrikel. 
Wer sich der wissemlichen Verhehlung eines Deserkeurs oder Militair- 
pflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig wacht, wird mie 
einer nachdrücklschen Geld-oder Gesängnißstrafe belegr. 
Zwan-
	        
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