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Gesetz-Sammlung
für die
Anislichen Preußischen Staaten
—" No. 12. *.
(Neo. 491.) BVerordnung üöber die Aufldsung des Indults im Großherzegtbum Posen, und
in den mit der Proving Weslpreußen vereinigten Ditrikren, dem Culm-
und Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn mit ihrem Gebicte. Vom
1 ten Oktober 1818.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
baben Uns in den Verordnungen, de dato Wien den I5ten Mai 1815. und
Berlin den 1Zten Juni 1816., besondere Bestimmungen über die Verhältnisse
zwischen den Gläudigern und ihren mit Grundeigenthum angesessenen Schuli-
nern in dem Greßherzogthum Posen, und in den mit der Provinz Westpreußen
wiederum vereinigten Theilen des ehemaligen Herzogthums Warschau, vor-
bebalren. Nuchvem Wir Und von dem Zustande der Grundeigenthümer in
Virsen Provinzen, durch die eingezogenen Nachrichten, grünolich unterrichtet
haben, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsrathzs,
Folgendes:
ß.
Das Edikt wegen Bestimmung ler vorlaͤufigen Verhaͤltnisse zwischen allae
Gläubigern und ihren mit Grundeigenthum angesessenen Schuldnern in den dein W—
an Uns zurückgrfallenen Polnischen Prooinzen, de dalo Wien den 1 Sten Mai Mats.
1815-, wird hierdurch aufgeboben.
g. 2.
Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Verordnung an, Biherder-
sollen die allgemeinen Schuldgesetze und Vorschriften des Landrechts und derc#.# Fenheer
Gerichtsordnung wieder in Wirksamkeit treten, und nur diejenigen Abände= Verkliniffe
rungen Statt finden, welche die gegenwäh#tige Verordnung festsetzen wird, und Giguktarr“
diese Abänderungen der allgemeinen Vorschriften, sollen sowotl im Grotzber= nerumirvor.
zogtbum Posen, als in den mit Westpreutzen wieder vereinigten Kreisen Culm, ebende
Micholau, und der Erode Thorn mit ährem alren und nenen Gebiere, nur nen-
bis zum 24sten Juni 1820. güältig seyn.
—i Aa g. 3.
(Ausgegeben zu Berkin den auffen Oktober 1818.7)