Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Direktion, wegen der reglements:naͤßig gefaßten oder zu fassenden Beschluͤsse 
zur Wiederherstellung und Aufrechthaltung ihres Kredits, diejenigen Maaß- 
regeln zu bestimmen, welche mit der beabsichtigten Erhaltung der Grundbe- 
sitzer bestehen koͤnnen. 
Nach dieser Verordnung habes sich alle Unsere Behoͤrden und Unter- 
thanen in dem Großherzogthum Posen, den Kreisen Culm und Michtlau und 
der Stadt Thorn mit ihrem Gebiete, so wie Alle, die es angeht, gebuͤhrend 
zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen, 
um— mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Aachen, den 121en Oktober 1818. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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