Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

(No. 493.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen- 
Meiningen. Bom aasten Okteber 1818.T- — 
Jen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Meiningen= 
schen Regierung ist unterm 8ten September d. J. eine Kartel-Konvention 
abgeschlossen worden, welche in allen Punkten mit der, durch die Gesetz- 
sammlung No. 457. publizirten Kartel-Konvention vom Zlusten Oktober v. J. 
zwischen Preußen und Lippe-Dekmold, bis auf die Modisikationen überein- 
stimmt: daß in der Karrel-Konvention mit Sachsen-Meiningen am Schlusse 
des Artikels 10. der Zusatz, wegen höherer Verpflegungskosten in Krankbeis- 
Fällen, und im Artikel 25. der Zusatz, wegen der die Bestimmungen der 
Kartel-Konvention etwa verändernden Bundestags-Beschlüsse, fehlte. 
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher 
Zeit zu bewirkenden Publikarion an in Krafr tritt, hierdurch zur allgemeinen 
Keuntniß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestat des Königs, daß 
dieselbe von allen Militair= und Ciilbehörden, wie auch von sämmtlichen 
Allerhöchst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt 
werde. 
Aachen, den 2sten Okteober 1818. 
Der Staatskanzler 
C. Färt v. Hardenberg. 
(No. 491.)
	        
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