(No. 493.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen-
Meiningen. Bom aasten Okteber 1818.T- —
Jen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Meiningen=
schen Regierung ist unterm 8ten September d. J. eine Kartel-Konvention
abgeschlossen worden, welche in allen Punkten mit der, durch die Gesetz-
sammlung No. 457. publizirten Kartel-Konvention vom Zlusten Oktober v. J.
zwischen Preußen und Lippe-Dekmold, bis auf die Modisikationen überein-
stimmt: daß in der Karrel-Konvention mit Sachsen-Meiningen am Schlusse
des Artikels 10. der Zusatz, wegen höherer Verpflegungskosten in Krankbeis-
Fällen, und im Artikel 25. der Zusatz, wegen der die Bestimmungen der
Kartel-Konvention etwa verändernden Bundestags-Beschlüsse, fehlte.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
Zeit zu bewirkenden Publikarion an in Krafr tritt, hierdurch zur allgemeinen
Keuntniß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestat des Königs, daß
dieselbe von allen Militair= und Ciilbehörden, wie auch von sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt
werde.
Aachen, den 2sten Okteober 1818.
Der Staatskanzler
C. Färt v. Hardenberg.
(No. 491.)