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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— No. 14. —
(Jo. 496.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Prcußen und Anhalt-
Kothen. Vom öten November 18118.
Z der Königlich -Preußischen und der Herzoglich-Anhalt-Kothen-
schen Regierung ist unterm löten Oktober d. J. eine Kartel-Konvention
abgeschlossen worden, welche in allen wesentlichen Bestimmungen mit der
durch die Gesetzsammlung No. 457. publizirten Kartel-Konvention vom
Zsten Oktober v. J. zwischen Preußen und Lippe-Detmold gleichlautend ist.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
Jeit zu bewirkenden Publikarion an in Kraft tritt, bierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestaͤt des Königs, daß
dieselbe von allen Militair= und Civilbehörden, wie auch von sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren Uncerthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt
werde.
Aachen, den ölten November 1818.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
Jahrgasg 1818. Ce (No. 49P7.)
(Ausgegeben zu Berlin den aosten November 1918.)