Gesetz= Sammlung
fär die
Königlichen Preußischen Staaten.
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No. 15.—
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(NAo. 49#8.) Vererdnung wegen Aufhebung des Edikt# vom -ten Juli 18ra. und wegen
der Auswanderungen Uberhuupt. De dato den a bten September 1818.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guoden, Abnig bon
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Die öfentlichen Verhältmisse, welche das Edikt vom aten Juli 1812.,
belreffend die Auswanderungen Unserer Umerthanen, veranlaßten, finden
gegenwär#ig nach hergestelltem allgemeinen Frieden nicht mehr Statt, und
Wir verordnen daher vunmehr, nach erfordertem Gutachten Unseres Seaats-
raths., Folgendes:
Alle Auswanderungen sind künftighin unter den nachstehenden Bedin-
gungen freigegeben, und wird das Edikt vom zten Juli 1812. hiermit auf-
gehoben, so daß fortan die Auswanderungs-Fälle nur nach den Grundsätzen
des Allgemeinen Landrechts in allen Provinzen Unserer Monarchie behandelt
werden sollen.
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Da indeß durch das Gesetz vom Sten September 1814. wit Aufhebong
der fräheren Kanton-Verfassung eine ganz allgemeine Militairpflichtigkeit
eingeführt ist; so finden die Vorschriften Unsers Allgemeinen Landrechts,
welche früher nur für die den Regimemern verpflichteren Kantonisten gegeben
waren, nawentlich die 8#. 48. u. f. Tit. 10. Th. II. nunmehr ohne weitern
Jahrgang 7814. Dd Unter-
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Oc#ember 1611.)