Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Gesetz= Sammlung 
fär die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— — 
No. 15.— 
i# 
(NAo. 49#8.) Vererdnung wegen Aufhebung des Edikt# vom -ten Juli 18ra. und wegen 
der Auswanderungen Uberhuupt. De dato den a bten September 1818. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guoden, Abnig bon 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Die öfentlichen Verhältmisse, welche das Edikt vom aten Juli 1812., 
belreffend die Auswanderungen Unserer Umerthanen, veranlaßten, finden 
gegenwär#ig nach hergestelltem allgemeinen Frieden nicht mehr Statt, und 
Wir verordnen daher vunmehr, nach erfordertem Gutachten Unseres Seaats- 
raths., Folgendes: 
Alle Auswanderungen sind künftighin unter den nachstehenden Bedin- 
gungen freigegeben, und wird das Edikt vom zten Juli 1812. hiermit auf- 
gehoben, so daß fortan die Auswanderungs-Fälle nur nach den Grundsätzen 
des Allgemeinen Landrechts in allen Provinzen Unserer Monarchie behandelt 
werden sollen. 
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Da indeß durch das Gesetz vom Sten September 1814. wit Aufhebong 
der fräheren Kanton-Verfassung eine ganz allgemeine Militairpflichtigkeit 
eingeführt ist; so finden die Vorschriften Unsers Allgemeinen Landrechts, 
welche früher nur für die den Regimemern verpflichteren Kantonisten gegeben 
waren, nawentlich die 8#. 48. u. f. Tit. 10. Th. II. nunmehr ohne weitern 
Jahrgang 7814. Dd Unter- 
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Oc#ember 1611.)
	        
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