(No. 499.) Berordnung wegen der fuͤr die Aufhebung des Mabl- und Getraͤnke-Zwanges
nach dem Edilte vom 28flen Okltober 1810. zu leistenden Entschaͤdigun-
gen. De dato ben #5ten September 1818.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von
Preußen 2c. W.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
In Unserm Edikte von 28sten Oktober 1810. wegen der Mühlenge-
rechligkeit und Aufhebung des Mühlon-, Bier= und Vranntweinzwangs ust
bestimmt worden, daß denjenigen vormaligen Besitzern dieser Zwangs= und
Bannrechte, welche durch deren Aushebung erweislich Schaden erleiden möch.
ten, dafür Entschäbigung vom Staate gewährt werden soll.
Zur Erfüllung dieser Jusicherung verordnen Wir, nach ecrforderkem
Gutachten Unsers Staatsraths, Folgendes:
8. 1.
Die Voranssetzung in dem K. 2. des Edikts vom 28sten Oktober 1810.,
daß die Aufhebung der Zwangs= und Bannrechte in der Regel keinesweges
die Einnahme der früher Berechtigten vermindert habe, und die darauf ge-
gründete Vorschrift des K. 3., daß nur besondere örtliche Verhältnisse einzelne
Ausnahmen begründen können, wird hiermit aqusdrücklich destätigt. Jeder
Entschadigungs-Anspruch muß also durch solche örtliche Verhältnisse begründer,
und der behauptete Schaden als unmittelbare Folge der aufgehobenen Bam
rechte, vollständig nachgewiesen werden.
K. 2.
Da in den Vorschriften über die Ark dieser Beweisführung, welche der
K. 3. des Edikts vom 28sten Oktober 1810. enthält, einige nahere Bestim-
mungen nöthig geworden sind; so setzen Wir hierdurch fest, daß der Berech-
tigte nachweise:
2) den Debit, welcher in den zehn Jahren von 1706. bis 1805. ein-
schließlich, so wie
b) den Debit, welcher in den vier Jahren 1811., 1816., 1817. und
1818. Statt gefunden hat.
A0) Findet sich bei der Vergleichung des Durchschnitks dieser vier Jahre
mit dem Durchschnitt jener zehn Jahre ein Ausfall; so hat der Berech-
kigte