Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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BDie Auswechsclung der Rafifikationen des vorstehenden Traktats isi den 
gien Oktober 1818. zu Kopenhagen vollzogen worden. 
Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
——. — 
INo. 502.) Bekanntmachung uͤber die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen- 
Vom 16ten Dezember 1 813. 
6„ oburg= Saalfeld. 
Ze der Köôniglich-Meußischen und der Hexzeglich-Sachsen-Koburg-Saal- 
feldschen Regicrung ist unter dem 100en d. M. eine Kartel= Konvention abge- 
schlassen worden, welche in allen Punkten mit der durch die Gesetzsammlung 
JIo. 457. publizirten Karkel= Konvention vom Zlsten Oktober v. J. Frischen 
Preußen und Lippe-Detmold bis auf die Modiffkationen übereinstimmt, daß am 
Schluß des Artikels 1#. der Zusatz, wegen höherer Verpflegungskosten in Krank- 
heitsfällen, und im Artikel 25. der Zufatz, wegen der die Bestimmungen der 
Fartel-Konvention cava verändernden Biazwestagsbeschlässe, sehlt. 
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher Zeit 
zu bewirkenden Bublikatiun au, in Krafr tritt, hierdunch zur allgemeinen Kennt- 
nig gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, dag dieselbe 
von allen Militair= und Civilbehörden, wie auch von sämmtlichen Allerhöchtt- 
Ihren Unterthauen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde. 
« Berlin, den 16ten Dezember 1818. 
  
Der Staats-Kanzler 
C. Fars v. Hardenberg. 
  
. 1 . 
(No.503.)BekamckmachuugMet-dkscctelssonventionwischmpktuscuusbsnhalts 
3 Dessau. Vom a6ten Dezember 1818. 
wischen der Königlich -Preußischen und der Herzoglich-Anbakt-Dessauischen 
Regierung ist unrerm 104en d. M. cine Kartel-Konvention abgeschlossen worden, 
welche in allen Punkten mut der durch die Gesetzsammlung No. 457. publizirten 
Kartel-Konvention vom 31i1#ten Oktober v. J. zwischen Preußen und Lippe-Doc- 
mold bis auf die Modifikationen übercinstimmt, daß in der Kartel-Konvention 
mit Anhalt-Dessau am Schluß des Arcikels 10. der Zusatz, wegen höherer- Ver- 
Pflegungskosten in Krankheitsfällen, und iim Arrikel 2 5. der Zusatz, wegen der 
die Bestimmungen der Kartel -Konvention etwa verändernden Bundeslagsbe- 
schlüsse, fehlt. 
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher Zeit 
zu bewirkenden Publikation an, in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, daß dieselbe 
von allen Militair= und Civilbchörden, wie auch von sämmrlichen Allerhöchst- 
Ibren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde. 
Berlin, den lten Oezember 1818. · 
Der Staats-Kanzler 
C Farst v. Hardenberg. 
 
	        
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