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BDie Auswechsclung der Rafifikationen des vorstehenden Traktats isi den
gien Oktober 1818. zu Kopenhagen vollzogen worden.
Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
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INo. 502.) Bekanntmachung uͤber die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen-
Vom 16ten Dezember 1 813.
6„ oburg= Saalfeld.
Ze der Köôniglich-Meußischen und der Hexzeglich-Sachsen-Koburg-Saal-
feldschen Regicrung ist unter dem 100en d. M. eine Kartel= Konvention abge-
schlassen worden, welche in allen Punkten mit der durch die Gesetzsammlung
JIo. 457. publizirten Karkel= Konvention vom Zlsten Oktober v. J. Frischen
Preußen und Lippe-Detmold bis auf die Modiffkationen übereinstimmt, daß am
Schluß des Artikels 1#. der Zusatz, wegen höherer Verpflegungskosten in Krank-
heitsfällen, und im Artikel 25. der Zufatz, wegen der die Bestimmungen der
Fartel-Konvention cava verändernden Biazwestagsbeschlässe, sehlt.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher Zeit
zu bewirkenden Bublikatiun au, in Krafr tritt, hierdunch zur allgemeinen Kennt-
nig gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, dag dieselbe
von allen Militair= und Civilbehörden, wie auch von sämmtlichen Allerhöchtt-
Ihren Unterthauen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.
« Berlin, den 16ten Dezember 1818.
Der Staats-Kanzler
C. Fars v. Hardenberg.
. 1 .
(No.503.)BekamckmachuugMet-dkscctelssonventionwischmpktuscuusbsnhalts
3 Dessau. Vom a6ten Dezember 1818.
wischen der Königlich -Preußischen und der Herzoglich-Anbakt-Dessauischen
Regierung ist unrerm 104en d. M. cine Kartel-Konvention abgeschlossen worden,
welche in allen Punkten mut der durch die Gesetzsammlung No. 457. publizirten
Kartel-Konvention vom 31i1#ten Oktober v. J. zwischen Preußen und Lippe-Doc-
mold bis auf die Modifikationen übercinstimmt, daß in der Kartel-Konvention
mit Anhalt-Dessau am Schluß des Arcikels 10. der Zusatz, wegen höherer- Ver-
Pflegungskosten in Krankheitsfällen, und iim Arrikel 2 5. der Zusatz, wegen der
die Bestimmungen der Kartel -Konvention etwa verändernden Bundeslagsbe-
schlüsse, fehlt.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher Zeit
zu bewirkenden Publikation an, in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht wird, ist es der Wille Seiner Majestät des Königs, daß dieselbe
von allen Militair= und Civilbchörden, wie auch von sämmrlichen Allerhöchst-
Ibren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.
Berlin, den lten Oezember 1818. ·
Der Staats-Kanzler
C Farst v. Hardenberg.