Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

marschen Gebicte bilden, # wie auch alle übrigen zu dem gedachten Amke gehbrigen, und im Fürstenthu- 
me Weimar eingeschlossenen Ortschaften; *½ 
D5p Das Amt Tautenberg mit Ausnahme der Ortschaften Droizen, Görschen, Wethaburg, 
Wetter scheid und Mollschütz, welche Preußen verbleibenk. *ꧽms2 
5) Die zu Schloß Wippach im Erfurtschen Gebicte gehbrigen Ortschaften Berlstädt und Antheil 
an Klein = Brembach: " 
so fügen Sie diesen Abtretungen ferner hinzu: 
6) Den zu Ihrem Herzogthum Sachsen Zehdrigen Neustädter Kreis in den Grenzen, worin er sich 
bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags befindet, jedoch mit Ausnahme alles dessen, was in Westen 
und Süden in einer Linie liegt, welche den gedachten Kreis von der Saalfeldischen bis zur Reußischen 
Grenze dergestalt durchschneidet, daß die Ortschaften Röhmen, Döbritz, Grobengereuth, Laaske, 
Posen, Keula, Tausa, Schöndorf und Volkmannsdorf mit ihren Feldmarken an Weimar kom- 
men, die Ortschaften Podelwitz, Gertewitz, Seebach, Bahren, Schmorda, Moxa, Paßka, 
Culmla, Ziegenrück und Esbach, gleichfalls mit ihren Fcldmarken, dagegen bei Preußen verbleiben. 
7) Die nachstehenden einzeln liegenden, dem Weimarschen Gebicte angrenzenden oder. benachbarten 
Ertschaften, sämmtlich mit ihren Feldmarken: 
a) Lachstädt zum Amte Naumburg gehbrig, 
b) Darnstädt zum Amte Pforta bebers, Z 
c) Widdersrode, Nieder-Trebra, Ober-Reußen, Nirmsdorf, Nudersdorf, 
Eilersleben, Klein = Neuhausen, Groß = Neuhausen und Orlißhausen Amts 
Eckurtsberga; . . . 
d) Esleben, gleichfalls Amts Eckartsberga, wovon Weimar bereits bas grundherrliche Ei- 
enthum unter Preußischer Landeshoheit esitzt; 
e) Willerstädt, zum Amte Wendelstein gehdrig; 
f) Crannichborn, Amts Weißensre. 
8) Von dem Erfurter Gebiete nachstehende Aemter und Ortschaften: 
2) Schloß Blppach; Z · 
b)DteDdrfec-StottspenhumundSchwert-ernAmtöGiSpcrslebcnz 
c)DasAmtA-zmannsdokf;s 
h Das Amt Tonndorf nebst den darin einbezirkten Ortschaften Ißerode und Hainichen. 
9) Die zum vormaligen Großherzogthume Frankfurt, und zwvar dessen Departement Fulda, gehdrigen 
Cantone oder Bezirke Dermbach und Geysa in denjenigen Grenzen, wonn dieselben sich nach der letz- 
ten Landeseintheilung dermalen befinden. # · - 
« Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Preußen, leisten Verzicht für Sich, Ihre Nachkommen und Nach- 
folger auf die verstehend benanmen abzutretenden Districte und Oreschaften, welche künftig von Seiner 
Kdniglichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar= Eisenach mit allen Landeshoheits-, Oberrlich- 
keits= und andern davon abhängenden Rechten werden besessen werden. Nachdem die Uebergabe der unter 
Nr. 1. bis 5. angeführten Cesstonen bereits erfolgt ist, so sollen auch die ferner umer Nr. 6. 7. 8. und 
. enthaltenen, innerhalb vier Wochen, von Unterzeichnung dieses PVertrages, oder, wenn es sepn kann, 
ther uͤbergeben werden. 
Zweiter Artikel. 
Seine Majestät der Kdnig von Preußen verpflichten Sich ferner, von Seiner Kniglichen Heheit, dem 
Kurfürsten von Hessen, die Adtretung nachstehend verzeichneter O'strikte und Ortschaften zu. Gunsten Sei- 
nmer Königlichen Hoheit, des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach, zu erhalten, nämlich: 1 
a) Das Amt Frauensee mit Einschluß von Gosperoda; 
b) Das Gericht Vdliershausen; 
c) Das Gericht Lengsseld 
d) Das Amt Vacha, einschließlich der Stadt Vacha nebst der Veigkei Kreuzberg, jedoch 
mit Ausnahme der Ortschaften Kreuzberg, Philippsthal, Thalgan#en, Nippe, 
Killaptshausen= Röhrich und Unter-Neurode; 4 
e). Vn ien use Friedewald die Ortschaften Dippach, Gasterode, Witzerode und 
arode; 
I) Das Dorf Wenigenkaft. 
Seine
	        
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