Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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nehmen wollen. Dieser Ersatz kenn jiekoch nur in Land und Leuten mit voller Kandeshoheit und Cbeeher-- 
lichkeit bestehen,, und kann nicht anders als in völlig freier Uebereinkunft mit Ihnen bestimmt werden. 
Neunzehnter Artikel. 
Seine Durchlaucht der Landgraf zu. Hessen.= Reothenburg enwfangen immerhalb der Kürhrssischein 
Staaken, so wie sie nach Vollzichung des gegenwärtigen Tractats beschaffen sepn werden, blos Vergütung- 
für dasjenige ODomanial= und grundherrliche Cinkommen, welches Ihnen durch die darnach stipulirten Ab- 
tretungen entgchet. Dieses Emkommen wird- von der Artikel & angeorducten. Commission nach den. Ars-- 
tikel r. bis 17. einschließlich angenommenen. Grundsätzen liquddirt. 
IZwanzigster Artikel. 
Die Entschädigung dafür kann nur durch Anweisung und Ucbergabe von dem gleichen Betrage eines 
Einkommens aus Domainen und geundherrlichen. Nutzungen erfolgen, welches ebenfalls von derselben A- 
auidatione i Commission und nach denselben Grundsaͤtzen, wie Artikel- 19: angenommen worden, alkge- 
mttelt wird. 
Einundzweanzigster Artikel. 
Die Besltzungen, aus deren Einkomm die Artikel r9. a0. bestinumte Entschädigung ersolgk, sollem 
in gemeinschaftlicher freier Uebereinkunft zwischen Seiner Königl. t- Kurfursten und. Seiner Durch-- 
laucht dem Landgrafen aussewt und der Liquidations--Commission zu Anlegung der Berechnung darüder 
engezeigt werden. Seine Mgajestät der König, von Preußen werden bei dieser Auswahl nur insofern eine 
Vermittelung übernehmen, als *n*s von einem Theile oder beiden gewünscht werden sollte. M38 Grund- 
lage der Auswahl stehet fest, daß beide Theile dabei die möglichste Vereinfachung und Crleichtrrung ber 
Uebersicht und Verwaltung ihres Domanial= unt grundherrlichen Einkommens und in Folge dessen eine den 
Wirtschaftszwecken angemessene Territoriak = Abrundung beabsccheigen.“ 
JIwelundzwarzigster' Artikel.] 
Seine Durchlaucht der Lündgraf werd. u die Ihnen hiernach zu überweisenden Domainen und grund- 
berrlichen Rechte mit eben den Befugnissen und Versslichtungen vr lcen, welche Ihnen Hausverkragsmäßig. 
im Rücksicht der Rothenburger Quark zustehen und obliegen; ohne NRücksicht auf andere oder bessere Berr#h 
tigungen, unter welchen Sie die dagegen abzutretnden Besitzungen bisher inne gehadt haden mochten. 
Dreiundzewanzigster Artikel. 
Die Uekergabe sämmtlicher gegenseitiger Abtretungen nach Artikel 1. 2. 3. rfolgt vier Wochen nach 
Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats oder eher wenn es seyn kann. 47—2 
Seine Kbnigliche Hoheit der Kurfürst verpflichten Sich zu solchen vorläusigen Anordnungen, daß hier- 
durch kein Ausfall, an Einkünften. für Seine Durchlaucht den Landgrafen von Heffen-Rothenburg entsteht= 
Wierundzwan zig-ster- Artikel. 
Alle. Staatsdiener und horrschoftliche Offizianten, welche sich zur Jeit der Uebergabe auf ihreut 
Posten befinden, verbleiben bei voransgesetzter Diensttreue auf denfelben, und um Genuß ihres rechtmäßigene 
Dienfteinkommens, werden auch künftighm dem Rleich qualificirten Dienern des Staats- an den sie 1 
hen, gleich und uberhaupt in keinem Falle nachtheiliger als nach dem -Reichsdeputattons-Schlusse vom 2östen 
Februar 1803 behandelt. 4 
— Fün fund zwanzigster Artikel. 
Die Verträge welche die abtretende Rtzierung vor dem erstem: Angu dieses Tahrs mit Privatpersonen, 
Kmmunen), Corporationen# und Instituten über solche Leistungenv oder- Nutzungen geschlossen oder überno 
m .
	        
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