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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Neuß jüngerer Linie.
No. 834.
Inhalt: Zweites Nachtragsgesetz zum Volksschulgesete vom 31. Juli 1900.
Zweites Nachtragsgesetz
vom 11. Mai 1914
zum Vollksschulgesetze vom 31. Juli 1900.
Wir Deinrich der Siebenund)wamjigste
von Gotles Gnaden jüngerer Sinie regierender Kurst Zeuh, Graf und Herr von Mlauen,
Verr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Tobenllein ekr. etr.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Der § 31 des * erhält sen Wortlaut:
zon den Schulgemeinden sind in unmittelbarer Verbindung mit
der Volkoschule Fortbildungsschulen für Kuaben zu errichten und aus
Mitteln der Schulkasse zu erhalten. Vergleiche aber hierzu die Vor-
schriften in den §§ 16, 27 und 44 des Gesetzes.
In besonderen Fällen kann von dem unmittelbaren Zusammen-
hang der Fortbildungsschule mit der Volksschule abgesehen werden.
Andererseits können aber auch mehrere Schulgemeinden mit Genehmigung
der oberen Schulbehörde zu einer gemecinschaftlichen Fortbildungsschule
sich vereinigen. Auch können cine Schulgemeinde oder einzelne zu einer
Schulgemeinde gehörige politische Gemeinden ihre Fortbildungsschul-
pflichtigen in anderen Fortbildungsschulen unterbringen.
Ausgegeben am 20. Mal 1914. a0