(No. 463.) Verordnung wegen des bffentlichen Aufgebots des Gestades. Vom #16ten
März 1818.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
verordnen, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, daß die Be-
stimmung des allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 1. K. 142., nach welcher
das Gesinde, welches noch nirgend einen festen Wohnsitz aufgeschlagen hat,
sich außer seiner gegenwärtigen Parochie, auch an dem Orte seiner Geburt,
ohne Unterschied der Zeit seiner Entfernung von demselben, aufbieten
lassen soll,
wie hiermit geschiehet, aufgehoben und vielmehr das Gesinde in der demselben
durch den §. 275. des allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 2. zugewiesenen
Parochie, und im Fall es in seinem gegenwärtigen Aufenthaltsorle sich noch
nicht ein Jahr befunden hat, nach Vorschrift des allgemeinen Landrechts
Theil II. Tit. 1. §. 141. auch an demjenigen Orte, wo es sich das letzte
Jahr aufgehalten hat, proklamirt werden soll.
Gegeben Berlin, den 16ten März 1818.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein,
Beglaubigt:
Friese.
GCGo. 464.) Patent wegen Wiederherstellung des Hppothekenwesens in dem Großherzog=
thum Posen, dem Culm= und Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn.
Vom 4ten April 1818.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen rc. 7c.
Da Wir in den, wegen Wiedereinführung Unserer Gesetze und Gerichtsver-
fasslung in das Großherzogthum Posen und in die mit Westpreußen vereinigten
Distrikte, den Culm= und Michelauschen Kreis und die Stadr Thorn, erlas-
senen Patenten vom oten November v. J. verordnet haben, daß das Hypothe=
kenwesen in diesen Provinzen wieder nach der Hypothekenordnung vom gosten
Dezember 1783. eingerichter werden soll; so bestimmen Wir, nach eingehol-
tem Gutachten Unsers Staatsraths, Solgendes:
K
Alle von Seiten der ehemaligen We. und Südpreußischen Hypotheken-
Behörden bis zu ihrer im Jahre 1806. oder später erfolgten Auflösung in
den