Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

die Reglerungs - Hauptkasse zu Merseburg abtragen lassen. Das Quantum bleser Ruͤckstaͤnde soll sofort von 
in Berlin zusemnentretenden Commissarien berechnet, und der gedachten Kasse eine Anweisung, wie viel sie 
überhaupt noch zu fordern hat, zugestellt werden. Die Zahlung wird dergestalt erfolgen, daß binnen Jah- 
resfrist alles berichtigt sepn wird. « 
Siebenter Artikel. 
Seine Durchlaucht der Fürst verpflichten Sich, denjenigen Maaßregeln für Ihre Lande beizutreten, 
welche wegen des gemeinschaftlichen militairischen Intcresse der Gegenden zwischen der Saale und Werra in 
emeinsamer Uebereinkunft mit den daselbst angesessenen Mirgliedern des Deutschen Bundes überhaupt be- 
Spiosfen werden mochten. Sie werden dagegen auch Antheil an derjenigen Auseinandersetzung ehmen, wel- 
che Über die gemeinschaftlichen Verwendungen, der Norddeutschen Fürsten wegen der kriegerischen Ereignisse 
i den Jahren 1805. und 1806. erfolgen wird. · 
Achter Artikel. 
Seine Majestät der König und Seine Durchlaucht der First versichern einander gegenseitig die freie 
und unbeschwerte Durchfuhr der Militaireffecken, des Salzes, des Getreides, aller Brennmaterialien, des 
immerholzes, des Kalkes und aller Steine, wie auch der Erzeugnisse Ihrer Berg= und Hüttenwerke. Die- 
ne Durchfuhr kann jedoch nur auf offener Landstraße und unter Beobachtung der allgemeinen finanziellen und 
kboshelchen Vorschriften, zu welchen letzteren auch die Erlegung bloßer Wege= und Brückengelder gehdrt, 
erfolgen. 
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Neunter Artikel. 
* Seiner Majestät dem Könige von Preußen verbleibt, nach Abgang aller zur Lehnsfolge nach der bis- 
herigen Verfassung Berechtigten, das Heimfallsrecht in demselben Maaße ausdrücklich vorbehalten, in wel- 
chem es vor Abschluß des gegenwärtigen Tractats bestanden hat. 
JZehnter Artikel. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen verpflichtet Sich, die agnatische Ein- 
willigung für Sich und Ihre Nachfolger zu demjenigen Staatsvertrage zu ertheilen, welcher gleichzeitig zwi- 
chen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburz- 
udolstadt zu gleichem Zwecke abgeschlossen werden soll. Dieser Staatsvertrag wird deshalb Ihren Bevo 
mächtigten gleich nach erfolgter Unterzeichnung mitgetheilt werden, und die Einwilligung wird hierauf noch 
ver Auswechselung der Ratificationen erfolgen. · 
Eilfter Artikel. 
Gegenwärtiger Tractat wird von Seiner Majestät dem Könige, und Seiner Durchlaucht dem Fürsten 
ratificirt, und die Ratificationen binnen vierzehn Tagen nach der Unterzeichnung ausgewechselt werden. 
Des zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnek, 
und mit Ihren Wappen besiegelt. 
Berlin, den 15. Junius 1816. 
(L. 8.) Johann Ludwig von Jordan. (L. S.) Ludwig Wilhelm Adolph von Weise. 
(L. S.) Johann Gottfried Hoffmann. (L. 8.) Carl Friedrich Wilhelm von Weise. 
  
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