Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Nudolstadt, den Kanzler und Consistorialpraͤsidenten, 
Großkreuz des Großherzoglich -Badenschen Ordens der Treue, Herrn Freiherrn von Ketelhodt; 
WMelche, nach Auswechselung ihrer in guter Form befundenen WVollmachten, uber nachstehende Arkikel 
sich vercinigt haben. 
Erster Arkikel. 
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Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, leisten für immer Verzicht zu Gunsten Sei- 
ner Majestät des Kdnigs von Preußen: 
Nr. 1. Auf alle Lehnherrlichen Recht- und Eink##nfte, welche Sie bisher allein oder in Gemcinschaft 
in dem Umfange des Preußischen Staats, so wie er nach Abschluß des gegenwärtigen Traktats degrenzt seyn 
wird, besessen, erhoben oder sonst behauptet haben; wie auch auf alle Ansprüche, welche Ihnen etwa auf die 
Salzquellen zu Artern zustehen möchten, und auf diejenigen Geld= und Naturaliengefälle, welche Ihre Kam- 
mer bisher aus den Aemtern Sachsenburg, Arkern, Sangerhausen und Rossla bezogen hat. Das Privat- 
Eigenthum an Waldungen, Wiesen und anderen Grundstücken, welches Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Rudolstadt an verschiedenen Orten der Preußischen Staaten, z. B. bei Uftrungen, Breitungen, 
Etzleben oder in anderen Orten besitzen, wird jedoch hiernut nicht abgetreten, fondern bleidt Fürstliches Ei- 
genthum fun Preußpischer Hoheit, nut Befreiung von ordeutlichen Grundsteuern, soweit dieselbe bisher 
Statt gefunden hat. . « . . · 
«Nr,»2·.AnfdicOrtschaftWol)lkkamsha·uset»1»mifallenHobeits:,Eigenthumsnmdaudmchchtcm 
DieinderWoblkramöl)ausek«’slurgelegt-acti,zudemRriilichchorwcrkeStrausbcrggehdrigenWicsensind 
ein Privateigenthum, auf welches die Bestimmungen unter Nr. 1. dieses Artikels Anwendung finden. Das 
in der Strausbergerflur gelegene Vorwerk Kirchberg bleibt unter Schwarzburgischer Hoheit. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen werden alle Rechte und Einkuͤnfte, worauf hierdurch zu Ihren 
Gunsten verzichtet wird, fuͤr Sich und Ihre Nachfolger mit eben den Befugnissen und Verbindlichkeiten be- 
sitzen, womit sich dieselben zur Zeit im Besitze Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudokstadt 
befinden, und es kann und soll namentlich hierdurch den Nechten des Hauses Stolberg nichts entzogen werden. 
Zweiter Artikel. 
Seine Majestät der König von Preußen verzichten dagesen zu Gunsten Seiner Durchlaucht des Für- 
sten zu. Schwarzburg-Rudelstadt: « ,; 
Nr. 1. Auf alle Oberherrlichkeits-, Lehns- und andere Gerechtsame und Einkuͤnfte, welche Sie bis- 
her in den sogenannten Receßherrschaften oder sonst in dem Umfange des Gebiets Seiner Durchlaucht, so 
wie es, nach Abschluß dieses Traktats begrenzt seyn wird, besessen, erhoben oder sonst behanptet haben. — 
Dieser Verzicht beziebt sich jedoch nicht auf die Aemter Heringen und Kelbra, welche vielmehr in ihren, bis 
zum Jahre 1806. Receß= und Observanzmäßig bestandenen Verhältnissen bleiben“ 6 F.2 
Nr. 2. Auf die Landeshebeits, = Lehns= und Eigenthumsrechte und Einkünfte; welche zu der Probskei 
Göllingen gehbren, und deren Gegenstand innerhalb der Rudolstädtischen Grenzen liegt; — desgleichen auf 
die Landeshoheitlichen und anderon Rechte, über dic der Fürstlich = Schwarzburgischen DKientkammer gehbrigen 
Helzungen, der Hostienberg und das Feuerthal genannt, wie auch über die Fürstlich= Schwarzburgischen, im 
Gänzrrode wohnhaften Unterthanen zugehdrigen, im Jahre 7810. in dem Bilsingslebner Steuer-Kataster 
nachträglich verzeichneten Grundstücken von Nr. 3574. bis 3853., worüber das M# t Sachsenburg die Ge- 
richtsbarkeit theils ausgenbt, thals in Anspruch genommen hat. ««· » » 
Nk.3.AufdietcnigesthfälldundEinkünfte,wricheihrcollektyrhofzuNotdbmtfeti,daseingezo- 
gene Stift Crucis ebendaselbst und das Klosteramt zu Diekenborn in denjenigen Ortschaften erheben, 
welche nach Abschluß dieses Traktats unter der Landeshohceit Seiner Durchlaucht stehen werden; — 
wie: auch auf die in dem Fürstlichen Gebiete, und zwar im Dorfe Ringleben gelegene, zu der Deutschen Or- 
denskommende Grifffät gehdrige Hufe Land und die mit deren Besitz verbundenen Einkünfte und Gefälle. 
" Seine Durchlaucht der Farst zu Schwarzburg-Rudollstadt werden alle Rechte und Einkünfte, worauf 
hiermit zu Ihren Gunsten verzichtet wird, fär Sich und Ihre# Nachfolger, mit eben den Befugnissen und Ver- 
bindlichkeiten besitzen, womit Sich dieselben zur Zeit im Besitze Seiner Majestät des Königs von Preußen 
befinden, und es kann und soll namentlich auch hierdureh den Rechten des Hauses Stelberg nichtoͤ. entzo- 
gen werden. · " 
k- Dritter
	        
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