Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

. 16. 
Ist das Gut nach dem isten Junius 1819. an einen dritten Besitzer ver- 
dußert; so haben die, welche ihre Realansprüche anzumelden unterlassen, ih- 
re Rechte gegen das Gut ganz verloren, und dürfen weder der drute Besitzer, 
noch die, welche von ihm ihre Rechte herleiten, deshalb im geringsten beun- 
ruhiget oder in Anspruch genommen werden. Der säumige Realglubiger 
kann seine Rechte nur gegen seinen Schuldner, dessen Erben und deren son- 
stiges Vermögen verfolgen. 
§. 17. 
Vom Asten Junius 1810. sollen die Hypotheken-Geschäfte lediglich nach 
Vorschrift der Hypothekenordnung vom 20 sten De, einber 178 J. und nach den 
dahin einschlagenden neuern Verordnungen bearbeitet werden. Wenn indes- 
sen die Führung des Ingressationsbuchs sich durch die Erfahrung als entbehr- 
lich bewiesen hat; so wird in diesem Punkte die Hypothekenordnung abgean- 
dert. Es bedarf daher künftig der Haltung besonderer Ingrossationsbücher 
nicht. 
#. 18. 
Zur möglichsten Erleichterung der Interessenten, wollen Wir allen die 
Hypotheken-Einrichtung betreffenden Verhandlungen, so weit si bis zum Isten 
Junius 1 819. vorfallen, die Stempelfreiheit zusichern, sie auch von Erlegung 
der in der Sporteltaxe vorgeschriebenen Taxen und Gerichts-Gebähren be- 
freien. Nur zu den unvermeidlichen baaren Auslagen, deren Vorschuß Un- 
sere Kassen erforderlichen Falls übernehmen werden, soll den Gutsbesitzern 
und Real-Prätendemen ein nach dem Objekt zu bestimmendes geringes Pausch- 
quantum abgefordert werden. 
Schließlich befehlen Wir hierdurch Unserm Ober-Appellations-Gerichte 
zu Posen, und Unserm Ober-Landesgerichte zu Marienwerder, dieses Unser 
Patent zur allgememen Wissenschaft des in= und ausländischen Publikums un- 
verzüglich zu befördern, und sich bei Regulirung des Hypothekenwesens nach 
dem Inhalte desselben nicht allein pflichtmaßig zu achten, sondern auch darauf 
zu halten, daß diese Vorschriften von sämmtlichen gerichtlichen Behlrden ge- 
hörig befolgt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und Beidrak- 
ng Unsers großen Königlichen Instegels. 
Gegeben Berlin, den #ten April 1818. 
(L S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst uv. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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