Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scgaaften. 
  
No. 4. 
  
[No. 465.) Erklkrung wegen der zwischen der Königlich -Preutzischen und der Fürstlich- 
Schwarzburg-Rudolstädtschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in 
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehlrigen Prcußischen Provinzen. 
Vom austen März 1818. 
N die Königlich-Preußische Regiereung mit der Fürstlich-Schwarzburg- 
Rudolstädtschen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das 
Abfahrtsgeld auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen 
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange 
anfzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, stott 
einer besonderen Uebereinkunft vieserhalb — lediglich den Inhalt des im Proto- 
kolle der deutschen Bundes-Versammlung vom 2ästen Juni v. J. befindlichen 
Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten 
Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehs- 
rigen Preußischen Provinzen nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange 
ausdehnen wollen. " 
Gegenwärtige, im Namen Gr. Majestät des Königs von Preußen 
und Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt zwei- 
mal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger 
Auswechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und in beiderseitigen 
Landen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Schloß Engers, den 21sten Maͤrz 1818. 
Der Staats-Kanzler 
C. Füärst v. Hardenberg. 
  
Jabtgant #s D (No. 466.) 
(Ausgegeben zu Berlin den usten Mai 1818.)
	        
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