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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scgaaften.
No. 4.
[No. 465.) Erklkrung wegen der zwischen der Königlich -Preutzischen und der Fürstlich-
Schwarzburg-Rudolstädtschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehlrigen Prcußischen Provinzen.
Vom austen März 1818.
N die Königlich-Preußische Regiereung mit der Fürstlich-Schwarzburg-
Rudolstädtschen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das
Abfahrtsgeld auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange
anfzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, stott
einer besonderen Uebereinkunft vieserhalb — lediglich den Inhalt des im Proto-
kolle der deutschen Bundes-Versammlung vom 2ästen Juni v. J. befindlichen
Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten
Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehs-
rigen Preußischen Provinzen nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange
ausdehnen wollen. "
Gegenwärtige, im Namen Gr. Majestät des Königs von Preußen
und Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt zwei-
mal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und in beiderseitigen
Landen öffentlich bekannt gemacht werden.
Gegeben Schloß Engers, den 21sten Maͤrz 1818.
Der Staats-Kanzler
C. Füärst v. Hardenberg.
Jabtgant #s D (No. 466.)
(Ausgegeben zu Berlin den usten Mai 1818.)