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Kalserlich-Rufsischen St. Annen-Ordens, Offizier des Khniglich-Franzes-
sehen Ordens der Ehrenlegion, Grafen Joseph von Rechberg-Ro-
thenlöwen,
zur Unterhandlung über diesen Gegenstand beauftragt; von welchem hierauf,
nach Auswechselung ihrer respektiven Vollmachten, folgende Uebereinkunft,
unter Vorbehalt Allerhöchster Genehmigung, abgeschlossen worben ist.
#. I. Es soll in Zukunft kein Bagavunde oder Verbrecher in das Ge-
biet des aondern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden,
wenn derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staates ist, welchem er
ugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch
durch das Geiet desselben, als ein Angehöriger eines rückwärts liegenden
Staates, nathwendig seinen Weg nehmen muß.
#. 2. Als Staatsangehbrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht ver-
agt werden darf, sind anzusehen:
2) alle diejenigen, deren Bater, oder, wenn sie außp#er der Ehe erzeugt wur-
den, deren Mutter, zur Zeil ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unter-
thans mir dem Staat in Verbindung gestanden hat, ader, welche aus-
drücklich zu Unterrhunen aufgenommen worden sind, ohne nachher wie-
der aus deim Unterthansverbande entlassen warden zu seyn, oder ein an-
derweitiges Heimathrecht erworten zu haben;
P) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staars-
gebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unter-
thanenreche, nach dessen Versassung, erworben, oder sich daselbst mit An-
legung einer Wirthschaft verheirathet, oder darin, unter Zulassung der
Obrigkeit, Zehn Jahre lang gewohnt haben;
O diejenigen, welche zwar weder in dem Staategebirte geboren sind, noch das
Unterthaneurecht, nach dessen Verfessung, erworben haben, hingegen
vach Auxrgebung ihrer vorherigen sta###sbürgerlichen Vrrhältnisse, ader
Aberhaupt als. heimathlos, dadurch in naͤhere Vervindung mit dem
Staate getreten stud, daß sie sich daselbst unter Amegung einer Wirth-
schast verheta haben, oder, daß ihnen während eines 3 Uuranme von Zehn-
IJlhren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.
K. 3. Wenn ein Landstreicher ergriff. n wiro welcher in dem einen Sma#
Mfällig geboren ist, in cinem andern aber das Unterthanenrecht ausdrückluch er-
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch
zernjährigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht h.u## so ift der letztere Staat,
vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbenden. Trufft has auedrücklich erworbene
Unrerthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder ; bnjäh-
rigen Wahnung in elnem andern Stafe, zusam'en; so ist das ersten. Ver-
altniß entscheidend. Ist ein Heimathl ser in oein einrn Staaft in oie Uhe-
Frtreten, in emem andern aber nach teiner Verheirarhung, wäyrend des be-
fiimm