Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

stunmten Zeitramys von zehn Jahren, geduldet worden; so muß er in dem 
Ltein vei#h#e# serrden. 
&. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine 
der in den vorstehenden Paragraphen entrhaltenen Bestimmungen anwendbar, se 
muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten. 
S S.Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts, sind demjenigen 
Staate zuzuweisen, welchem ihr Chemann, vermäöge eines der angeführten Ver- 
bältnisse, zugehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu be- 
handeln; es wäre denn, daß während ihres Wiftwenstandes eine Verände- 
rung eingetreten sey, durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen 
Uebereinkunft, einem andern Scaate zufallen. 
. 6. Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter 
14 Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern ge- 
nießen, von denselben nicht gerreunt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht 
auf ihren zufälligen Geburtsert, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem, 
bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Multer, zugehört. 
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und letz- 
tere bei ihrem Vutex befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit uͤber- 
nommen, welchem der Vater zugehörr. 
#. 7. Hat ein Staatsangehbriger durch irgend einc Handlung sich seines 
Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einen andern Staat zugehörig geworden zu 
seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme dessel- 
ben sich nicht entziehen. 
## 8.Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, welche, 
ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, imgleichen 
Zöglinge und Studierende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen, 
irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch län- 
ger als Zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. 
K. . ODenjenigen, welche als Landstreicher, eder aus irgend einem an- 
dern Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den, 
in der gegenwärtigen Uebereinkunft, festgestellten Grundsätzen, kein Heimwe- 
fen anzusprechen haben, ist letzterer, den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, 
nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan 
werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem rückwärts lie- 
genden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders, als durch das 
Gebeet des ersteren, zugeschickt werden kann. 
## 10. Säm##tlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht 
gemacht, die Absendung der Bagabunden in das Gebiet des andern der hohen 
kontrahirenden Theile, nicht blos auf die eigene unzuverlässige Angabe der- 
selben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere 
Staat zur Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, 
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