Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel 4. 
### solgende Fchlle werden als Gründe, die Anslieferung eines Deser- 
##s zu verweigern, anerkannt: 
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souverains, 
so wie sie durch die neuesten Berträge begränzt sind, gebürtig ist, und 
also vermittelst der Desertion nur in seine Heimach zurückkehrt; 
5) wenn ein Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein 
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die 
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Desem##u## 
ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungeakten, 
entweder im Original oder auszugsweise und in beglaubten Abschriften, 
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen 
Deserteur noch zum Militairdienst gerignet sey, oder nicht. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlich- 
keiten, geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, 
dessen Anslieferung zu versagen. 
Artikel 5. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erfkreckt sich auch auf die Perbe, 
Söttel= und Reitzeng, Armatur= und Montirungsstücke, welche von den Oeser- 
teurs etwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der 
Deserteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht 
ausgeliefert wird. 
Artikel 6. 
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Ansliferung zu beschlennigen 
werden beide hobe kontrahirende Theile wegen bestimmter, an ihren Grenzen 
lelgenen, gegenseitigen Ablieferungsorte (wozu solche Stdte gewählt werden 
sallen, in weichen sich Gurnison befinder) übereinkommen, an welchen eine 
gegenseuig bekann# zu machende Behdr#e mit der Empfangsnahme der Drser- 
murs und sofortiger Bezahlung aller in den nachfolgenden, Artikelm 1 I. und 12— 
stipulirten Kosten beauzmagt seyn wird. 
Artikel 7. 
Die Aunlieferung geschiehr in der Regel frei illig, und ohne erst eine 
Requifition abzuwarten. Sovald daler eine Militair= oder Civil-Behörde 
einen jenseirigen Oeserteur enrdeckt,, wird derselbe, nebst den erwa bei sich 
habenden: Effekten, Pferden, Waffen 2c. sofort, unter Beifügung eines auf- 
zunehmendem Protokolls, an die jenseierge Behorde, im nächsten Ablief#nungs 
orte gegen. Bescheinigung ubergeben. 
Artikek 8g. 
Soller aber ein Deserreur der Aufmerksamkeit der Behärden desjenigen 
Staates, in welckren er über##emeten inn, enrgangen seyn, so wird dessen Aus- 
Referung soglrich auf die erste desfallsige Requtsition exfolgem, selbst dann. 
Wete
	        
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