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welche sodann jederzeit jedem der hohen kontrahlrenden Theile Ein Jahr vot-
aus freisteht. ·
So geschehen und unterzeichnet Berlin, den Zten Mai 1818.
(I. S.)
Konigl. Preußisches Ministerium der nuswärtigen Angelegenheiten.
von Jordan. **
Vorstehende Kartel-Konvention wird, nach dem Willen Seiner Majestät
des Königs, zur allgemeinen Achtung und Befolgung hiermit bekannt gemacht.
Berlin, den IUsten Juli 1818. « ’ -"
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 481.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preutzen und Hessen=
Homburg. Vom. 2# en Juli 1818.
Zoicchen der Koͤniglich-Preußischen und der Landgraͤflich-Hessen-Homburgi-
schen Regierung, ist unterm # Zten Mai c. eine Kartel-Konvemion geschlossen
werden, welche mit der, in No. 421. der Gesetzsammlung publizirten, Kartel-
Konvention mit dem Königreiche Sachsen vom 1 8ten April 1817., in allen
Punkten, bis auf folgende Modifkationen, übereinstimmt.
» Im Artikel 10. ist nach den Worten: Drei Groschen Preußisch
Keurank, hinzugefügt: oder Dreizehn und einen halben Kreuzer
im 24 Gulden Fuß. Ferner ist in demselben Artikel Berliner Gewicht,
den Zentner zu Einhundert und Zehn Pfund, bei Festsetzung der zu vergiri-
genden Rationen für die Perde der Deserteurs angenommen worden.
Im Areikel 12. ist nach den Worten: Fünf Thaler Preußisch
Kourank, hinzugefügt: oder neun Gulden im 24 Gulden Fuß; und
nach den Worten: Zehn Thaler Preußisch Kourant, ist hinzugefügt:
oder Achtzehn Gulden im 24 Gulden Fuß.
Indem auf diese Art die Bestimmungen der gedachten, mit der Land-
gräflich-Hessen-Homburgischen Regierung abgeschlossenen Kartel-Konvention
zur allgemcinen Kenninis gebracht werden, ist es der Wille Sr. Majestät des
Kbnigs, daß dieselbe vom Tage ihrer Publikation an, in pöllige Kraft trote,
und von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von scummtlichen Aller-
höchst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.
Bielefeld, den 20sten Juli 18 8.
Der Staatskanzler
C. Forst v. Hardenberg.