Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Allgemeine Bestimmungen. 
1) Der Joll wird vom Brutto-Gewicht, die Verbrauchssteuer-Abgabe aber vom Netto-Gewicht erhoben. 
2) Es bleiben bei der Zoll- und Steuer-Erhebung außer Betracht, und werden nicht verzollt oder versteuert: 
2) Duartäten unter & Zentner, wenn der Joll und der Steuersatz einen halben Thaler oder weniger 
beträgt; 
b) Quantitkten unter J Zentuer, wenn die Abgabensätze über einen halben Thaler bis 4 Thaler betragen; 
D) Quantitéten unter einem Pfünde, auch bei höher besteuerten Gegenständen; 
d) Quantitäten von einem Quart bei Flüssigkeiten, welche nach Maaß versteuert werden. 
3) Die Jahlung der Gefälle geschieht unter 5 Thaler ganz in Silbergeld. Wenn aber 5 Thaler oder mehr 
in einer Post zu zahlen ist, muß der Joll, so wie die Verbrauchssteuer halb in Golde (den Friedrichs- 
d'or zu 5 Thaler gerechnet) halb in Silbergeld entrichtet werden. Bei der Ausmittelung des Goldantheils 
dürfen beide Arten von Gefällen nicht zusammen gerechnet werden. Zwischen, Summen, welche in Golde 
nicht zahlbar sind, werden nicht zur Berechnung des Goldantheils gezogen. 
Gegeben Berlin, den 36sten Mai 1818. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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