Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

62  V.

3.  Auf  den  Stromstrecken  unterhalb  Bommel  und  unterhalb  Vreeswijk  treten  für  die
Fahrt  der  Dampfschiffe  bei  höheren  Wasserständen  die  obenerwähnten  Beschränkungen  ein,
wenn  die  Marke  III  zu  Bommel  und  die  Marken  I,  II  und  III  zu  Vreeswijk  erreicht  sind.

4.  Die  festgesetzten  Pegelhöhen  der  Marken  I,  II  und  III  sind  am  Pegel  zu:

l  II  III

Maxan  6,00  m  6,50  m  7,00  in

Speyer  6,30  „  7,00  „  7,60  „

Ludwigshafen  6,40  „  7.40  „  8,00  „

Mannheim  6,40  „„  7,40  „  800  „

Mainz  2,75  „  3,50  „  475  „

Biebrich  3,55  „  4,30  „  5,55  „

Bingen  3,20  „  4,00  „  5,30  „

Coblenz  5,00  „  6,25  „  7,.20  „

Cöhn  5.50  „  6,90  „  7,80  „

Düsseldorf  5,10  „  6,70  „  7,50  „

Ruhrort  5,30  „  6,90  „„  7,60  „

Emmerich  5,00  „  6,30  „  6,70  „

Nijmwegen.  11,14  „  12,14  „  12,74  "

Tiel  –  »  9,07»»  *
Bommel.  „  –  6,75  „  über  dem  revidierten
Aruheim  10,67,  11,67,  1247,  Ansterdamer  Pegel.
Vreeswiik  44113  „  4,81  „  5,28  „

5.  Flöße  dürfen  nicht  abfahren,  wenn  der  Wasserstand  des  Rheins  an  dem  der  Landungsstelle
  zunächst  gelegenen  Pegel  bei  steigendem  Wasser  bereits  die  nachstehend  bezeichnete  Höhe
erreicht  hat  und  bei  fallendem  Wasser  noch  nicht  bis  zu  der  nachstehend  bezeichneten  Höhe
gesunken  ist;  nämlich  am

 

e  l
P  eg  el  zu:  bei  steiger  Wie  sallendem
Hüningen  3,9  m  4,2  in
Breisach  (linkes  ufe.  3,4,  3,7  „
Schönau  3,8  „  4,1
Gerstheim  3,7  „  4,0  „
Straßburg  4,.5  „  4,8  „
Selz  —*-  5,1  „
Maxau-  Moximiliansau  5,3  „  5,6  „
Speher  5,5  „  5,8  „
Mannheim=  %  5,8  „  6,1  „
Mainz  3,.0  „  -er
Rüdesheim  3,6  „  3,9,

Coblenz  4,  1,  4,4  "