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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11.—
(No. 610.) Gesetz wegen der böhnung und des Umzugs der Schiäfer und Schaferknechte
in Neu--Vorpommern und Rügen, im Großherzogthum Posen und in
den mit Westpreußen vereinigten Distrikten des ehemaligen Herzogthums
Warschau. Vom sten Juni 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
haben beschlossen, die im Großherzogthum Posen und den mit Westpreußen
vereinigten Distrikten des ehemaligen Herzogthums Warschau, imgleichen in
Neu-Vorpommern und Rügen, zum Nachtheil der Schaafzucht noch beste-
hende Gewohnheit, vermöge welcher Schäfer und Schäferknechte, an Lohnes
Statt, eigene Schaafe in den Schäfereien halten, wie es bereits in andern
Unserer Provinzen geschehen ist, aufzuheben, und verordnen deshalb, imgleichen
wegen des Umzugs der genannten Wirthschaftsbeamten und Dienstboten, auf
den durch den Wunsch mehrerer Einwohner jener Provinzen veranlaßten An-
trag Unsers Staatsministeriums, nach vernommenem Gutachten Unsers Staats-
raths, wie folgt:
§. 1. Es ist fernerhin nicht mehr zulässig, daß dienende Schäfer und
Schäferknechte in den ihrer Wartung und Pflege anvertrauten Heerden, be-
sondere von der Stammheerde unterschiedene Schaafe (sogenanntes Vorvieh)
halten, weder als besonderes Eigenthum, noch als Gegenstand ihrer Nutzung.
g. 2. Es behält jedoch bei den vor Verkündigung dieser Vererdnung
auf eine solche Ablohnungsart geschlossenen Verträgen, bis zu deren Ablauf,
sein Bewenden, und nur alsdann, wenn darin kein Abzugstermin bestimmt
ist, soll die gegemwärtige Verordnung mit dem Umzugstermin 1821. zur An-
wendung kommen.
#. 3. Das Verbot wegen des Vorviehes der Schäfer und Schäfer-
knechte schließt nicht aus, daß ihnen an Lohnes Statt, ein im Verhältniß zum
Ganzen bestimmter Antheil (eine Quote) an der ihrer Pflege und Wartung
anvertrauten Heerde, überlassen werden kann.
Jahrgang 1820. Q g. 4.
(Ausgegeben zu Berlin, den 6ten Juli 1820.)