Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

—  J.  —

werden  vom  Chef  angenommen  und  bestellt.  Derselbe  muß  dabeĩ  zuerst  auf  die
Armee-Gendarmerie,  dann  auf  qualifizirte  Leute  aus  den  Garnisonkompagnien,
demnächst  aber  auf  Rapitulanten,  die  ihre  Dienstzeit  vollendet  haben,  Räücksicht
nehmen.

Zu  diesem  Zweck  hat  das  Kriegsministerium  ihm  vollständige,  von  den
Generalkommandos  einzufordernde  und  alljährlich  zu  erganzende  Listen  über  alle
dahin  gehörige  und  zum  Gendarmeriedienst  qualiffzirte  Subjekte  mitzutheilen.
In  diese  Listen  darf  nur  aufgenommen  werden,  wer

a)  den  unverletzten  Ruf  der  Treue,  Ehrlichkeit,  Nüchternheit  und  eines  untadelhaften
  Lebens,  auch  wegen  eines  gemeinen  Vergehens  niemals  eine
körperliche  Strafe  erlitten  hat;

b)  ganz  fertig  lesen,  verständlich  schreiben  und  in  den  vier  Species  rechnen
kann;  und

c)  von  sertem  gesunden  Körperbaun  und  von  guten  natürlichen  Geistesanlagen
  ist.

Der  Chef  der  Gendarmerie  hat  die  hierauf  zu  richtenden  Prüfungen  zu
veranlassen,  die  Brigadiers  oder  Kommandeurs  deshalb  mit  Anweisung  zu  versehen,
  und  demnächst  über  die  Tüchtigkeit  und  Anstellung  des  geprüften  Subjekts
  zu  entscheiden,  der  Brigadier  aber  dafür  zu  haften,  daß  die  Prüfung  gewissenhaft,
  streng  und  zweckmässig  erfolge.  Jedes  Individuum,  welches  die
Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird  ohne  weiteres  in  den  Listen  gelöscht.

K.  7.

Die  Anstellung  eines  Gendarmen  ist  für  die  ersten,  seit  dem  Tage  des
Dienstantritts  zu  rechnenden  sechs  Monate,  nur  provisorisch;  wenn  er  schon
während  dieses  Zeitraums  der  Erwartung  nicht  entspricht,  kann  er  ohne  weiteres
vom  Chef  entlassen  werden.

.  8.

Die  Entlassung,  nach  Ablauf  der  oben  gedachten  ersten  sechs  Monate,
kann  nicht  allein  durch  Kriegesrecht,  sondern  mit  gleicher  rechtlicher  Wirkung.
auch  durch  Standrecht,  alsdann  jedoch  nur  unter  Bestätigung  des  Chefs  vefhängt,
  und  soll  insonderheit,  wenn  ein  Gendarme  zum  drittenmal  wegen  Verletzung
  seiner  Dienstpflichten  bestraft  wird,  jederzeit  neben  der  ordentlichen
Strafe  erkannt  werden.

K.  0.

„Das  Korps  der  Gendarmerie  hat,  wenn  es  gemeinschaftlich  mit  den  Linientruppen
  in  Dienstthätigkeit  ist,  den  Vorrang.  Das  Kommando  führt  in  solchen
Fällen  zwan  immer,  ohne  Rücksicht  auf  das  Korps,  zu  welchem  er  gehort,  der
im  Dienst  aͤltere  Offizier;  ist  dieses  aber  der  Anfuͤhrer  der  Linientruppen,,  so  ist
derselbe  den  Antraͤgen  des  Gendarmerie  Anfabrers  nachzukommen  verpflichtet.

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