Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

474  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

unter  sich  ordnet,  während  weder  die  RCP.  noch
die  Konk.  Ordnung  irgend  eine  Bestimmung  über
die  Rangordnung  für  den  Fall  des  Zusammentreffens
der  in  der  Konk.-Ordnung  F.  41  Ziffer  2—  8  auf-Leführten
  Vorzugsrechte  mit  den  unter  Ziff.  9  erwähnten
  Pfändungspfandrechten  enthält,  sondern
gedachter  Paragraph  sich  damit  begnägt,  die  Rechte
aufzuzählen,  die,  wie  das  Faustpfandrecht,  das  —
vom  Coneursverfohren  unabhängige  —  Absonderungsrecht
  gewähren,  so  daß  die  Landesgesetzgebung
  in  dieser  Beziehung  einzugreifem  hatte
und  auch  eingegriffen  hat.

Mit  wvollstem  Rechte  hat  Demich  die  Vorinstanz
mit  Rücksicht  darauf,  daß  über  die  Rangordnung
möhrerer  Absonderungsrechte  #  au  derselben  Sache  bas
dußerhalb  des  Concurses  geltende  Recht  bestlmutt,
—  den  Satz  aufgestellt:

„daß  mehrbesagter  Artikel  auf  den  vor--

  liegenden  Fall  Anwendung  zu  finden  habe,“
und  dessen  Anwenbng  hierauf  durch  die  erste  Instanz
  in  der  Art,  wie  geschehen,  für  richtig  erklärt.
(Konk.-Ordnung  88.  39—41,  57,  A.  Hullmann,
bochuterangen  hiezu  S.  170—  181,  S.  177.  Z.  1,
2,  u.  3S.  210  3,  1—3).  —  Urth.  v.  14.  Fetr.
1887.  .  Nr.  1  iab  86.

Anwaltschaftliche  A#ttäge  zum  Obersten
Landesgerichte.  —  Zurücknahme  der  Revision.
  Dem  Terminsverlegungsantrage  des  kgl.
Adv.  E.  konnte  keine  Folge  gegeben  werden,  weil
der  genannte  Anwalt  bei  dem  kgl.  Obersten  Landesherichte
  nicht  zugelassen  und  dessen  Vertretungsbefugniß
  beendigt  ist,  nachdem  das  kgl.  Oberste
Landesgericht  Entscheldung  über  die  Zuständigkeitsfrage
  getroffen  hot.  Adv.  E.  erscheint  sonach
  vermöge  des  Grundsatzes  der  Localisirung  der