474 Oberstrichterliche Entscheidungen.
unter sich ordnet, während weder die RCP. noch
die Konk. Ordnung irgend eine Bestimmung über
die Rangordnung für den Fall des Zusammentreffens
der in der Konk.-Ordnung F. 41 Ziffer 2— 8 auf-Leführten
Vorzugsrechte mit den unter Ziff. 9 erwähnten
Pfändungspfandrechten enthält, sondern
gedachter Paragraph sich damit begnägt, die Rechte
aufzuzählen, die, wie das Faustpfandrecht, das —
vom Coneursverfohren unabhängige — Absonderungsrecht
gewähren, so daß die Landesgesetzgebung
in dieser Beziehung einzugreifem hatte
und auch eingegriffen hat.
Mit wvollstem Rechte hat Demich die Vorinstanz
mit Rücksicht darauf, daß über die Rangordnung
möhrerer Absonderungsrechte # au derselben Sache bas
dußerhalb des Concurses geltende Recht bestlmutt,
— den Satz aufgestellt:
„daß mehrbesagter Artikel auf den vor--
liegenden Fall Anwendung zu finden habe,“
und dessen Anwenbng hierauf durch die erste Instanz
in der Art, wie geschehen, für richtig erklärt.
(Konk.-Ordnung 88. 39—41, 57, A. Hullmann,
bochuterangen hiezu S. 170— 181, S. 177. Z. 1,
2, u. 3S. 210 3, 1—3). — Urth. v. 14. Fetr.
1887. . Nr. 1 iab 86.
Anwaltschaftliche A#ttäge zum Obersten
Landesgerichte. — Zurücknahme der Revision.
Dem Terminsverlegungsantrage des kgl.
Adv. E. konnte keine Folge gegeben werden, weil
der genannte Anwalt bei dem kgl. Obersten Landesherichte
nicht zugelassen und dessen Vertretungsbefugniß
beendigt ist, nachdem das kgl. Oberste
Landesgericht Entscheldung über die Zuständigkeitsfrage
getroffen hot. Adv. E. erscheint sonach
vermöge des Grundsatzes der Localisirung der