Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

_  70  —

Dienstvertrag,  sondern  aus  dem  dadurch  begründeten  Gewaltverhältnisse;
  er  ist  nicht  zu  beurtheilen  nach  den  Regeln  eines
durch  Rechtsgeschäft  begründeten,  eines  contractlichen  oder  quasicontractlichen
  Anspruches,  vielmehr  dienen  zum  Vergleich  die
gesetzlichen  Alimentationspflichten,  welche  aus  familienrechtlichen
  Gewaltverhältnissen  entspringen.  Die  Hauptsache  ist  aber,
dass  es  zunächst  ein  Alimentationsanspruch  ist,  den  der
Beamte  erwirbt  und  dem  die  allgemeine  Pflicht  des  Staates  entspricht,
  ihn  standesgemäss  zu  erhalten.  Zur  Erfüllung  dieser
Pflicht  macht  der  Staat  dem  Beamten  dann  bestimmte  Bewilligungen
  —  einseitige  Akte  gleich  den  Verfügungen,  mit  welchen
er  über  seine  Verwendung  im  Dienstverhältnisse  Bestimmung
trifft  103).

Aber  auch  hier  müssen  wir  sagen:  eine  derartige  allgemeine
Alimentationspflicht  des  Staates  gegen  einen  Beamten  gibt  es
nicht.  Es  gibt  nur  Ansprüche  auf  bestimmte  Renten  von  so
und  so  viel  jährlich.  Diese  Ansprüche  werden  allerdings  durch
einseitige  Verfügungen  des  Staates  begründet,  aber  die  erste  und
wichtigste  dieser  Verfügungen  verbindet  sich  mit  dem  Akte,
welcher  das  Dienstverhältniss  selbst  begründet,  mit  der  Ernennung
  zu  einem  Amte  bestimmter  Art,  sie  ist  ein  Stück  des
öffentlichrechtlichen  Vertrages.  Sollte  sie  einmal  ganz  fehlen,
so  besteht  so  lange,  bis  sie  nachgeholt  ist,  nicht  etwa  eine
allgemeine  Alimentationspflicht  oder  auch  nur  eine  naturalis
obligatio,  sondern  überhaupt  kein  Anspruch  auf  irgend  eine
Rente.  Regelmässig  wird  die  Summe  ausdrücklich  genannt  sein.
Auch  ohne  das  bezeichnen  die  bestehenden  Gehaltsregulative  die
gewollte  Summe.  Sie  sind  die  lex  censoria,  welche  dieser  Seite
des  öffentlichen  Rechtsgeschäftes  ihren  Inhalt  geben,  wie  die
Ordnung  des  Amtes,  zu  welchem  Jemand  ernannt  ist,  den  wesent-108)

  LABAND  I,  S.  465  ff.,  S.  476,  Anm.  2;  GERBER,  Grundzüge,  $  36,
Anm.  10  nennt  in  ähnlichem  Sinne  den  Gehaltsanspruch  eine  „Reflexwirkung
  des  Gewaltverhältnisses“.