Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N3o.  159.—

 

(No.  667.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  27sten  Oktober  1820.,  betreffend  die  Entscheidung
  strettiger,  aus  der  Regulirung  des  Provinzial=  und  Kommunal=Schuldenwesens
  entspringender  Gegenstände  in  letzter  Instanz.

R
M.  Bezug  auf  die  Instruktion  für  die  Generalkommission  zur  Liquidirung,
Ausgleichung  und  Regulirung  des  Provinzial=  und  Kommunal-Schuldenwesens
vom  oten  Juli  1812.,  nach  welcher  über  bestrittene  Ansprüche  an  eine  Provinz,
einen  Kreis,  oder  eine  Kommune  kein  förmlicher  Rechtsgang  statt  finden  soll,
finde  Ich  es  auf  Ihren  Bericht  vom  22sten  d.  M.  ganz  angemessen,  daß  die  Entscheidung
  der  streitigen  Gegenstände  in  erster  Instanz  den  Regierungen  überlassen
bleibe,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  aber  solche  einer  aus  fünf  rechtskundigen
Ministerialräthen  zusammenzusetzenden  Kommission  übertragen,  und  von  derselben
  dem  Ministerio  des  Innern  zur  Ausfertigung  und  Publikation  zugestellt  werde.
Zu  dieser  Kommission  will  Ich  Ihrem  Vorschlage  und  der  Vereinigung  mit  den
betreffenden  Minisierien  gemaäß,  den  wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
Köhler,  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Kahle,  den  Geheimen  Ober-Instizrach
  von  Goßler  und  die  Geheimen  Ober-Finanzräthe  Bierdemann
und  Ferber  hiermit  ernennen.
Berlin,  den  27  sten  Oktober  1826

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

Aa  (No.  668.)

(Ausgegeben  zu  Verlin  eptember  1821.)