Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(3)  Handelt  es  sich  um  mehrere  Bergwerke,  von  denen  jedes  weniger  als  hundert  solcher
Personen  beschäftigt,  so  können  sie  zu  einer  gemeinschaftlichen  Krankenkasse  vereinigt  werden.

(4)  Die  Anschließung  oder  Vereinigung  unterliegt  der  Genehmigung  des  Bergamts,
nötigenfalls  ist  sie  von  ihm  zu  verfügen.

(5)  Die  Beteiligten  sind  vorher  über  die  Anschließung  oder  Vereinigung  zu  hören.

(6)  Ausnahmsweise  ist  die  Errichtung  einer  besonderen  Krankenkasse  auch  für  ein  Berg—
werk  zulässig,  in  welchem  regelmäßig  weniger  als  hundert  versicherungspflichtige  Personen  be—
schäftigt  werden,  wenn  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  in  einer  von  dem  Bergamte
für  ausreichend  erachteten  Weise  sichergestellt  ist.

(7)  Mit  Genehmigung  des  Bergamts  ist  die  freiwillige  Vereinigung  auch  statthaft,  soweit
  es  sich  um  Bergwerke  handelt,  die  mehr  als  hundert  versicherungspflichtige  Personen  beschäftigen.


&  47.  (1)  Auf  gemeinsamen  Antrag  des  Bergwerksunternehmers  und  der  Mehrzahl  der
von  ihm  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  kann  das  Bergamt  nach  Anhörung
des  Kassenvorstands  genehmigen,  daß  die  für  ein  Bergwerk  nach  §  46  vollzogene  Anschließung
oder  Vereinigung  wieder  aufgehoben  wird.

(2)  Das  Ausscheiden  des  Bergwerks  aus  der  Kasse  tritt  erst  in  Wirksamkeit,  wenn  eine
vermögensrechtliche  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Unternehmer  des  ausscheidenden  Bergwerks
  und  dem  Kassenvorstande  stattgefunden  hat.

(3)  Streitigkeiten,  welche  zwischen  dem  Bergwerksunternehmer  und  dem  Kassenvorstande
hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Auseinandersetzung  entstehen,  werden  von  dem  Bergamte
entschieden.

(4)  Dem  Antrage  auf  Aufhebung  einer  Anschließung  oder  einer  Vereinigung  ist  nicht
stattzugeben,  wenn  das  Fortbestehen  zur  Aufrechterhaltung  der  dauernden  Leistungsfähigkeit
der  Kasse  erforderlich  erscheint,  oder  wenn  die  Errichtung  einer  besonderen  Krankenkasse  für
das  ausscheidende  Bergwerk  nicht  zulässig  ist.

a48.  Das  Bergamt  kann  einen  Bergwerksunternehmer  von  der  Verpflichtung,  die  bei
seinem  Bergwerk  beschäftigten  Personen  bei  einer  Knappschafts-Krankenkasse  zu  versichern,
befreien,  solange  das  Bergwerksunternehmen  nur  von  geringem  Umfange  und  die  Anschließung
oder  die  Vereinigung  gemäß  §  46  Absatz  2  und  3  mit  großen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.
In  diesem  Falle  hat  es  bei  der  reichsgesetzlich  geordneten  Krankenversicherung  sein  Verbleiben.

§6#  49.  □##)  Die  Krankenkasse  hat  ihren  Mitgliedern  im  Falle  einer  Krankheit  oder  durch
Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit  Krankenunterstützung  zu  gewähren.
(2)  Als  Krankenunterstützung  ist  mindestens  zu  leisten:
1.  vom  Beginn  der  Krankheit  ab  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  sowie  Brillen,
Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel;