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(3) Handelt es sich um mehrere Bergwerke, von denen jedes weniger als hundert solcher
Personen beschäftigt, so können sie zu einer gemeinschaftlichen Krankenkasse vereinigt werden.
(4) Die Anschließung oder Vereinigung unterliegt der Genehmigung des Bergamts,
nötigenfalls ist sie von ihm zu verfügen.
(5) Die Beteiligten sind vorher über die Anschließung oder Vereinigung zu hören.
(6) Ausnahmsweise ist die Errichtung einer besonderen Krankenkasse auch für ein Berg—
werk zulässig, in welchem regelmäßig weniger als hundert versicherungspflichtige Personen be—
schäftigt werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von dem Bergamte
für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
(7) Mit Genehmigung des Bergamts ist die freiwillige Vereinigung auch statthaft, soweit
es sich um Bergwerke handelt, die mehr als hundert versicherungspflichtige Personen beschäftigen.
& 47. (1) Auf gemeinsamen Antrag des Bergwerksunternehmers und der Mehrzahl der
von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen kann das Bergamt nach Anhörung
des Kassenvorstands genehmigen, daß die für ein Bergwerk nach § 46 vollzogene Anschließung
oder Vereinigung wieder aufgehoben wird.
(2) Das Ausscheiden des Bergwerks aus der Kasse tritt erst in Wirksamkeit, wenn eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Unternehmer des ausscheidenden Bergwerks
und dem Kassenvorstande stattgefunden hat.
(3) Streitigkeiten, welche zwischen dem Bergwerksunternehmer und dem Kassenvorstande
hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung entstehen, werden von dem Bergamte
entschieden.
(4) Dem Antrage auf Aufhebung einer Anschließung oder einer Vereinigung ist nicht
stattzugeben, wenn das Fortbestehen zur Aufrechterhaltung der dauernden Leistungsfähigkeit
der Kasse erforderlich erscheint, oder wenn die Errichtung einer besonderen Krankenkasse für
das ausscheidende Bergwerk nicht zulässig ist.
a48. Das Bergamt kann einen Bergwerksunternehmer von der Verpflichtung, die bei
seinem Bergwerk beschäftigten Personen bei einer Knappschafts-Krankenkasse zu versichern,
befreien, solange das Bergwerksunternehmen nur von geringem Umfange und die Anschließung
oder die Vereinigung gemäß § 46 Absatz 2 und 3 mit großen Schwierigkeiten verknüpft ist.
In diesem Falle hat es bei der reichsgesetzlich geordneten Krankenversicherung sein Verbleiben.
§6# 49. □##) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch
Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren.
(2) Als Krankenunterstützung ist mindestens zu leisten:
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei sowie Brillen,
Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;